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Bislang konnten Betroffene im Umfeld des „Cum-Ex-Skandals“ in einer Art „Wird doch wohl alles nicht so schlimm kommen!“-Lethargie verharren, doch das Finanzgericht Köln hat mit einem aktuellen Urteil sämtliche Hoffnungen auf einen versöhnlichen Ausgang fahren lassen.
Das Finanzgerichts Köln hat am 19.07.2019 zum Aktenzeichen 2 K 2672/17 eine Anrechnung/Erstattung der Kapitalertragsteuer für den angeblichen Aktienkäufer grundsätzlich ausgeschlossen – Milliarden an zu Unrecht geforderten Steuerermäßigungen werden zurückerstattet werden müssen.
Das Finanzgericht Köln hat erstmalig in der Sache in einem sogenannten „cum/ex-Verfahren“ entschieden. Dem Rechtsstreit lagen Aktiengeschäfte zugrunde, die vor dem Dividendenstichtag mit einem Anspruch auf die zu erwartende Dividende („cum-Dividende“) abgeschlossen und nach dem Dividendenstichtag vereinbarungsgemäß mit Aktien ohne Dividendenanspruch („ex-Dividende“) erfüllt wurden. Zu entscheiden war, ob dem Aktienkäufer ein Anspruch auf Erstattung der Kapitalertragsteuer zustand.
Wenn man sich Steuern erstatten lässt, die man niemals bezahlt hat, dann ist das schon eine geniale Art der Geldvermehrung, die bis zur Aufdeckung des Skandals hinein gern in Anspruch genommen wurde. Als Cum-Ex-Modell schreibt dieses „kriminalistische Glanzstück“ als größter Finanzskandal der vergangenen Jahre Geschichte. Die so genannte CumEx-Files hatten 800 Namen von Personen veröffentlicht, denen diese Art von Steuerbetrug nachzuweisen sein könnte.
Banken und auf das Modell spezialisierte Anwälte verdienten kräftig mit und so kann an sich Wut und Enttäuschung vorstellen, als um Oktober 2018 die sogenannten CumEx-Files veröffentlicht und damit die Steine entscheidend ins Rollen gebracht wurden. Erstmals hatten sich Finanzbehörden 2011 mit der Cum-Ex-Taktik befasst. So wurde die kanadische Maple-Bank mit Rückforderungen konfrontiert, die das Unternehmen 2016 in die Insolvenz trieben.
Schnell wurde klar, dass diese Art des Steuersparens so nicht gesetzeskonform sein konnte, wie es clevere Rechtsanwälte und Steuersparmodelle der großen und kleinen Banken versprochen hatten. Allein die CumEx-Files führen namentlich 800 reiche und superreiche Steuersparer auf, die erheblich vom Cum-Ex-Modell profitieren konnten.
Dr. Sebastian Korts, Fachanwalt für Steuerrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht aus Köln geht von mindestens 2000 weiteren Betroffenen in Deutschland aus. Der Schaden, der in 5 europäischen Ländern entstand, wird in unterschiedlichen Berechnungen bis auf 60 Milliarden US-Doller hochgerechnet. Allein dem deutschen Fiskus entgingen Einnahmen von rund 15 Milliarden Euro.
Während die strafrechtliche Aufarbeitung des Falles noch weitestgehend offen erscheint, ist die Aufarbeitung und Bewertung aus steuerlicher Sicht mit dem Kölner Urteil weitestgehend abgeschlossen. Eine Revision vor dem Bundesfinanzhof ist allerdings zugelassen. Angesichts der Qualität der Urteilsbegründung sollte man hier aber keine grundlegend andere Entscheidung erwarten dürfen.
Steuerstrafverteidiger Dr. Sebastian Korts: „Steuerlich ist nach dem Urteil des 2. Senats des Finanzgerichts Köln keine Argumentation übrig geblieben, die eine Rechtmäßigkeit der Steuererstattungen darstellen könnte.“ Folge: Eine Vielzahl von derzeit ruhenden Verfahren werden wieder aufgenommen und konsequent zur Anklage gebracht werden. Hier drohen neben den Rückforderungen des Fiskus auch erhebliche Strafgelder.
Der einzige Hoffnungsschimmer, der Nutzern des Modells noch bleibt, ist die Frage nach dem Vorsatz. Der für das Kölner Urteil (2 K 2672/17) zuständige Richter spricht von einem „Kriminellen Glanzstück“ der Beteiligten. Das, so Korts, muss aber nichts heißen, denn konkret liefert die Kölner Urteilsbegründung keinerlei Hinweise auf die Strafbarkeit der Tat: „In einer erfolgreichen Straf-Abwehr muss gewährleistet sein, dass ein eventueller Vorsatz nicht nachweisbar ist.“ Dr. Korts steht als Steuerstrafverteidiger bundesweit zur Verfügung.
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