Zur Schöpfungshöhe von Tweets

„Wann genau ist aus „Sex, Drugs & Rock n Roll“ eigentlich „Laktoseintoleranz, Veganismus & Helene Fischer“ geworden?“ Irgendwer hat es gepostet, irgendwer fand’s lustig und hat’s weiterverteilt – allerdings nicht in den Sozialen Medien, sondern auf Postkarten. Das ging dem ursprünglich für den Anfangstweet Verantwortlichen zu weit und er verklagte das Unternehmen auf Unterlassung und Schadensersatz.

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Der Tweet ging steil viral und warf nicht unberechtigterweise die Frage nach der Schöpfungshöhe auf. Bei der Bedeutung, die Twitter-Tweets in heutiger Zeit in der Kommunikation einnehmen, musste irgendwann einmal die Frage gestellt werden: „Wann ist ein Tweet eigentlich urheberrechtlich geschützt? Wann darf er nicht mehr – insbesondere in ein anderes Medium – kopiert werden?“

Dem beschaulichen Bielefeld und dessen Landgericht kam die Aufgabe zu, sich erstmals einer solchen Frage zu stellen. Und die Antwort ist erfreulich deutlich: Allenfalls wäre der Witz als solcher schützenwert, ansonsten weise der Spruch keine besondere sprachliche Schöpfungshöhe auf, sei daher nicht geschützt und dürfe ohne Zustimmung und Kenntlichmachung des Schöpfers nach Belieben vervielfältigt werden. In einer Zeit, in der Sprüche wie dieser viral im Internet verteilt werden und Millionen erreichen, erhalten sie durch den Bekanntheitsgrad eine große – auch durchaus kommerzielle – Bedeutung. Vor diesem Hintergrund könnte man dazu neigen, die Entscheidung als Fehlurteil zu bezeichnen.

Arno Lampmann, Fachanwalt für gewerblichen Rechtschutz und Gründungspartner bei LHR – Kanzlei für Marken, Medien, Reputation: “Selbst ein toller Witz ist aber noch lange nicht urheberrechtlich geschützt. Das Urheberrecht schützt nämlich nicht die bloße Idee, sondern nur deren konkrete – in diesem Fall sprachliche – Form. Ein schönes Beispiel für urheberrechtlich geschützten Wortwitz lag einer Entscheidung des Landgerichts München I zu Grunde. Das Zitat „Mögen hätte ich schon wollen, aber dürfen habe ich mich nicht getraut“ von Karl Valentin wurde von den Richtern anders als hier als schützenswertes Werk eingestuft.”

Kontrollüberlegung ist, dass ein urheberrechtlicher Schutz dazu führen würde, dass das jeweilige Werk von niemandem außer dem Urheber (bis 70 Jahre nach dessen Tod) benutzt werden dürfte. Und das geht in den meisten Fällen schlicht zu weit.

LG Bielefeld, Urteil v. 3. Januar 2017 – Az. 4 O 144/16

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