Zur Eintrittspflicht der Rechtsschutzversicherung beim Widerruf eines Darlehens

Verbraucherdarlehen wie Immobilienfinanzierungen oder Autokredite lassen sich aufgrund einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung durch die Bank häufig noch Jahre nach Abschluss widerrufen. Ähnliches gilt für Lebensversicherungen und Rentenversicherungen. Allerdings will die Rechtsschutzversicherung häufig nicht mitspielen und verweist auf eine sog. Vorerstreckungsklausel. Die Klausel besagt, dass kein Rechtsschutz besteht, wenn eine vor dem Versicherungsbeginn vorgenommene Willenserklärung oder Rechtshandlung, den Verstoß ausgelöst hat.

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Auf diese Klausel können sich die Rechtsschutzversicherungen jedoch nicht berufen. Der BGH hat mit Urteil vom 4. Juli 2018 entschieden, dass diese Klausel intransparent und damit unwirksam ist (Az.: IV ZR 200/16).

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte der Kläger im Jahr 2010 eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen. Zwei Jahre zuvor hatte er drei Darlehen zur Immobilienfinanzierung abgeschlossen und diese Verträge 2015 wegen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung widerrufen. Die Bank wies den Widerruf zurück.

Ebenso verweigerte die Rechtsschutzversicherung die Deckungszusage für den Rechtsstreit. Dies begründete sie damit, dass die Ursache für die Auseinandersetzung im Abschluss der Darlehensverträge und damit vor Versicherungsbeginn gelegen habe. Gemäß der sog. Vorerstreckungsklausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen bestehe in solchen Fällen kein Versicherungsschutz.

Diese Argumentation wies der Bundesgerichtshof zurück. Zunächst stellte der BGH fest, dass der Rechtsschutzfall nicht mit dem Abschluss der Darlehensverträge, sondern erst mit der Weigerung der Bank, das fortbestehende Widerrufsrecht anzuerkennen, eingetreten sei und zu diesem Zeitpunkt die Rechtsschutzversicherung bestand. Zudem könne sich der Versicherer auch nicht auf die sog. Vorerstreckungsklausel berufen.

Diese Klausel sei für den Versicherungsnehmer intransparent und daher unwirksam, erklärten die Karlsruher Richter. Klauseln in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen müssten klar und verständlich formuliert sein und den Versicherungsnehmer auch erkennen lassen, welche Nachteile ihm entstehen können. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer müsse nicht damit rechnen, dass er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass die Klausel ihm dies hinreichend verdeutlicht, stellte der BGH klar.

„Der BGH hat damit die Position der Versicherungsnehmer gestärkt. Rechtsschutzversicherer können die Deckung nicht mit Verweis auf intransparente Vorerstreckungsklauseln verweigern. Das gilt nicht nur beim Widerruf von Darlehen, sondern auch in anderen Fällen“, sagt Rechtsanwalt Ulf Grambusch, Fachanwalt für Versicherungsrecht bei Hartung Rechtsanwälte.

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