Youtube muss Adressdaten nicht herausgeben – Email-Adresse reicht

YouTube und Google mĂŒssen nach Verletzungen von Urheberrechten grundsĂ€tzlich die IdentitĂ€t der Verursacher preisgeben. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main jetzt in einem aktuellen Urteil nochmals festgelegt. Rechtsanwalt, Arno Lampmann, Fachanwalt fĂŒr gewerblichen Rechtsschutz und Partner bei LHR – Kanzlei fĂŒr Marken, Medien, Reputation: „Es gab leider auch ein Vielfaches ‚Aber‘.“

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Das Gericht beschrÀnkte mit einem Exkurs in die Geschichte der Briefzustellung allgemein den Umfang der anzufordernden DatensÀtze auf Anschrift und E-Mail-Adresse. Geklagt hatte ein deutsches Unternehmen, das die Rechte von Spielfilm- und Serienproduzenten verwertet.

GeschĂŒtzte BeitrĂ€ge waren auf YouTube hochgeladen und zig-tausendfach abgerufen worden. Der unter einem Pseudonym veröffentlichende EigentĂŒmer des YouTube-Channels war nur auf dem Wege eines offiziellen Auskunftsersuchens zu ermitteln. Google weigerte sich im Namen ihrer Tochter YouTube, Nutzerdaten herauszugeben.

Zur Ermittlung von Personen: Email-Adresse reicht

Google beantwortete die Nachfrage nach der Postanschrift negativ aber wahrheitsgemĂ€ĂŸ: Man habe die Anschrift nicht. Weiteres Entgegenkommen erfolgte nicht. Daraufhin erweiterte die KlĂ€gerin ihren Anspruch und forderte zusĂ€tzlich E-Mail-Adresse, Telefon und IP-Nummer zur Identifizierung des Rechteverletzers.

Wie zu erwarten, reagierte Google nicht. Das Landgericht Frankfurt bestĂ€tigte in der ersten Instanz, dass wohl auch kein Auskunftsanspruch in diesem Umfang bestehe. Das OLG sah zwar einen Auskunftsanspruch, dies jedoch allein auf die E-Mail-Adresse beschrĂ€nkt. Diese mĂŒsse reichen, um unter normalen UmstĂ€nden auf die Spur des schuldigen Uploaders zu kommen.

Vor Gericht ging es durchaus spitzfindig zu Sache, denn man klĂ€rte grundsĂ€tzlich das deutsche und das internationale VerstĂ€ndnis der Begrifflichkeit „Anschreiben“ im Wandel der Zeit: Eine Anschrift sei, „
wohin man schreiben muss, damit das Geschriebene den EmpfĂ€nger erreicht.“ Um jemanden anzuschreiben, reiche demnach auch die E-Mail-Adresse. Lampmann: „IP-Adresse und Telefonnummer wĂ€ren zusĂ€tzliche Informationen, auf die es demzufolge keinen Anspruch gibt.“

Das Urteil ist noch nicht rechtskrÀftig, denn das OLG hat die Revision wegen grundsÀtzlicher Bedeutung zugelassen.

OLG Frankfurt a. Main, Urteil v. 22.8.2017, Az. 11 U 71/16

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