Der Widerruf von Darlehen beschäftigt nach wie vor die Gerichte und in letzter Instanz auch den Bundesgerichtshof. Der BGH hat mit Urteil vom 16. Mai 2017 erneut zu Gunsten eines Verbrauchers entschieden (Az.: XI ZR 586/15).
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In dem konkreten Fall ging es um den Widerruf dreier im Jahr 2008 abgeschlossener Verbraucherdarlehen. Die gleichlautenden Widerrufsbelehrungen enthielten u.a. folgenden Passus: „Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag nachdem Ihnen
– ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung,
– die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags
zur Verfügung gestellt wurden, aber nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses.“
XI ZR 586/15 – BGH zu Festellungsklage
Die Verbraucherin widerrief die drei Verträge im Jahr 2014. Der Widerruf der Darlehensverträge war nach der Entscheidung des BGH erfolgreich. Der BGH stellte fest, dass die Widerrufsbelehrung unwirksam ist, da sie nicht deutlich mache, dass für das Anlaufen der Widerrufsfrist der Vertragsantrag des Verbrauchers zur Verfügung gestellt werden muss.
„Darüber hinaus hat der BGH eine zweite interessante Entscheidung getroffen und in diesem Fall eine negative Feststellungsklage für zulässig erachtet. Das heißt, es wurde festgestellt, dass die Bank mit Zugang des Widerrufs keine Ansprüche mehr auf Zins- und Tilgungsleistungen hat. Der genaue Betrag muss nicht beziffert werden“, erklärt Rechtsanwalt Markus Jansen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Partner der Kanzlei AJT. Anders ausgedrückt: Der Verbraucher muss nicht darauf klagen, dass der Darlehensvertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wird. Dann würde eine positive Feststellung verlangt und die Leistungsklage hätte Vorrang. Dann müsste der Anspruch genau beziffert werden.
Auch wenn das ewige Widerrufsrecht für Immobiliendarlehen, die bis zum 10. Juni 2010 geschlossen wurden, am 21. Juni 2016 erloschen ist, ist das Thema Darlehenswiderruf noch nicht vom Tisch. Immer noch kommt es vor, dass Banken und Sparkassen einen Widerruf nicht akzeptieren, obwohl sie eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet haben. „Verbraucher müssen sich von diesem Verhalten aber nicht einschüchtern lassen und können auf ihr Widerrufsrecht bestehen. Häufig lässt sich mit ein bisschen Nachdruck auch eine außergerichtliche Lösung mit der Bank finden“, so Rechtsanwalt Jansen. Bei Immobiliendarlehen, die ab dem 11. Juni 2010 geschlossen wurden, lässt sich der Widerrufsjoker ohnehin noch ziehen. Voraussetzung ist, dass die Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist.