Forderungen im Insolvenzverfahren über die Wirecard AG können noch bis zum 26. Oktober 2020 beim Insolvenzverwalter angemeldet werden. Die Anmeldung der Forderungen ist für die Anleger und Aktionäre der Wirecard AG ein erster Schritt, um ihre Verluste zu reduzieren.
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Im Normalfall gehen Aktionäre in einem Insolvenzverfahren leer. Als Aktionäre sind sie Teilhaber des Unternehmens geworden und Verluste gehören dementsprechend zu ihrem unternehmerischen Risiko. „Im Fall Wirecard sieht das jedoch anders aus. Die Staatsanwaltschaft ermittelt u.a. wegen gewerbsmäßigen Betrugs und Marktmanipulation. Die Aktionäre sind hier, wie die vielen anderen Gläubiger auch, zum Opfer geworden und können ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
Wichtig ist aber, dass die Aktionäre nicht nur die Höhe ihre Forderung anmelden, sondern ihren Anspruch auch begründen. Daher kann es wichtig sein, auch den sog. Kursdifferenzschaden zumindest hilfsweise anzumelden. „Eine hinreichende Begründung der Ansprüche ist notwendig, damit der Insolvenzverwalter die Forderung auch anerkennt“, so Rechtsanwalt Seifert.
Die Ansprüche werden aus der zur Verfügung stehenden Insolvenzmasse bedient. Die wird kaum ausreichen, um die Forderungen aller Gläubiger auch nur annähernd zu bedienen. Unabhängig vom Insolvenzverfahren können Anleger und Aktionäre auch Schadenersatzansprüche geltend machen, um ihre Verluste weiter zu reduzieren.
Dazu kommen verschiedene Anspruchsgegner in Frage. Forderungen können sich sowohl gegen die ehemaligen Verantwortlichen der Wirecard AG richten als auch gegen die Wirtschaftsprüfer. Obwohl die Bilanzen offensichtlich schon seit 2015 frisiert wurden, haben sie über Jahre ihr uneingeschränktes Testat erteilt und somit ggfs. ihre Prüfpflichten verletzt.
Insbesondere Kleinanleger, die ihre Wertpapiere nach einer Beratung durch die Bank erworben haben, können auch Schadenersatzansprüche wegen einer fehlerhaften Anlageberatung haben. „Die Berater hätten umfassend über die bestehenden Risiken wie z.B. das Totalverlustrisiko aufklären müssen. Haben sie ihre Aufklärungspflicht verletzt, können sie in der Haftung stehen“, erklärt Rechtsanwalt Seifert.
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