Wenn Markt-Giganten wie Wilkinson und Gillette die Klingen kreuzen, dann steht kein spannender Schwertkampf, sondern ein komplexes juristisches Verfahren an. Das LG Düsseldorf hat heute entschieden, dass das Unternehmen Gillette den Handel mit billigen Zubehörklingen für ihren „Mach 3“ verbieten lassen kann. Konkurrent Wilkinson hatte die Ersatzmesser für den Einsatz mi Mach 3 als Eigenmarke nachgebaut und als günstigen Ersatz präsentiert. Gillette stützt sich auf das Patentrecht und argumentiert, dass Wilkinson mit dem Nachbau verbriefte Rechte verletzt. Vor dem Düsseldorfer Landgericht beantragte die Tochter von Procter & Gamble folgerichtig eine einstweilige Verfügung gegen Wilkinson mit dem Ziel, Herstellung und Verkauf der umstrittenen Kopie-Klingen zu verbieten.
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Das Urteil ist nachvollziehbar, da sind sich Patentrecht-Anwälte einig: „Der Nachbau der Klingen verletzt Patentrechte, die seit über 20 Jahren gelten.“ Allerdings: Wilkinsons Rechtsabteilung zweifelt die Gültigkeit der Patentanmeldung an und hat vor dem zuständigen Patentgericht in München eine entsprechende Überprüfung des Gillette-Patentes beantragt. Angeblich ist die Erfindungshöhe nicht ausreichend für ein Patent. Der Mach 3 hätte als Hand-Rasierer niemals Patentiert werden dürfen. Allerdings: Solange der patenschutz gilt und nicht zurückgezogen wird, muss man sich dran halten.
Gillette nutzt deutsches Patentrecht wohl auch, um sein Produkt grundsätzlich vor Nachahmern zu schützen. Insgesamt 35 Patente wurden rund um das klingen haltende Stück Plastik angemeldet – selbst die Verpackung ist patentiert. Übrigens: Das Patent läuft 2018 aus, dann dürfen Klingen von jeder interessierten Stahlschmiede passend für den Mach 3 produziert und in Deutschland vertrieben werden.