Widerrufsbelehrungen in Darlehensverträgen der Sparkasse Holstein sind laut Hahn Rechtsanwälte teilweise fehlerhaft

Hamburg, 06.11.2014. In einigen Darlehensverträgen der Sparkasse Holstein ist – wie bei zahlreichen Sparkassen – die Widerrufsbelehrung fehlerhaft und damit unwirksam. Das hat der Hamburger Fachanwalt Peter Hahn festgestellt. Deshalb haben jetzt einige Kunden der Sparkasse Holstein mit Hahn Rechtsanwälte Kontakt aufgenommen. Sie wollen ihre Immobiliendarlehensverträge widerrufen. Und das mit gutem Grund. Denn in den untersuchten Darlehensverträgen der Sparkasse Holstein heißt es in der Widerrufsbelehrung: “Die Widerrufsbelehrung beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.“

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Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sei eine solche Belehrung unzureichend, da sie den Verbraucher nicht eindeutig über den Beginn der Frist belehre, sagt Anwalt Hahn. Denn die Verwendung des Wortes „frühestens“ ermögliche es dem Verbraucher nicht, den Fristbeginn ohne weiteres zu erkennen. Er vermag lediglich zu entnehmen, dass die Widerrufsfrist „jetzt oder später“ beginne. Das heißt: Der Beginn des Fristablaufs hänge gegebenenfalls noch von weiteren Voraussetzungen ab. Der Verbraucher werde jedoch im Unklaren gelassen, welche weiteren Umstände das sein sollen.

Auch auf dem Wortlaut der BGB-Info-Verordnung, dem Vertrauensschutz für die Verwender zukommt, könne sich die Sparkasse nicht berufen, weil ihre Widerrufsbelehrung mit dem Muster nicht wortgleich übereinstimmt. Mehrere Instanzgerichte haben laut Hahn Rechtsanwälte eine identische Formulierung in einer Widerrufsbelehrung als irreführend und damit unwirksam angesehen.

„Eine Chance zum Ausstieg aus dem bestehenden Darlehensvertrag bietet unter Umständen das ab dem Jahr 2002 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankerte Widerrufsrecht“, sagt Hahn. „Denn entspricht die Widerrufsbelehrung inhaltlich und/oder gestalterisch nicht den rechtlichen Vorgaben oder wurde sie unterlassen, steht dem Verbraucher seit dem 1. November 2002 auch für Immobiliendarlehensverträge ein „ewiges“ Widerrufsrecht zu.“ Und das gelte für alle Darlehensverträge, die zwischen dem 1. November 2002 und dem 30. Juni 2010 abgeschlossen worden sind. „Ein erfolgreicher Widerruf kann sich gut rechnen. So kann eine Rückabwicklung des Darlehensvertrages einen erheblichen Zinsvorteil bringen und die Vorfälligkeitsentschädigung entfallen“, so Hahn weiter. Der Verbraucher könne einen neuen Darlehensvertrag abschließen und von den aktuellen niedrigen Zinsen profitieren.

Wie mit fachanwaltlicher Unterstützung der Widerruf eines Darlehensvertrages erfolgreich durchgesetzt werden kann, darüber informiert Hahn Rechtsanwälte betroffene  Verbraucher. Und zwar auf einer kostenfreien Informationsveranstaltung in Hamburg am 7. November 2014, 18:00 Uhr, im Steigenberger Hotel Hamburg. Aus organisatorischen Gründen wird bei einer beabsichtigten Teilnahme um eine vorherige Anmeldung gebeten.

Mehr Informationen: http://www.hahn-rechtsanwaelte.de/

 

Hahn Rechtsanwälte PartG mbB

RA Peter Hahn

Valentinskamp 70

20355 Hamburg

Fon: +49-40-3615720

Fax: +49-40-361572 361

E-Mail: info@hahn-rechtsanwaelte.de

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