Mit Urteil vom 03.11.2017 – 02 O 39/17 – hat das Landgericht Hamburg das Bankhaus Wölbern & Co. (AG & Co. KG) (jetzt: Sandtor Abwicklungsgesellschaft) erneut zur kompletten Rückabwicklung einer am 22. Dezember 2004 abgeschlossenen und über das Bankhaus finanzierten Beteiligung an der 56. IFH geschlossener Immobilienfonds für Holland verurteilt. Die finanzierende Bank, die den Fonds zur damaligen Zeit selbst aufgelegt hatte, hat der Klägerin nunmehr das investierte Eigenkapital, die auf das Darlehen gezahlten Zins- und Tilgungsleistungen zu zahlen und kann keinerlei Ansprüche aus dem zur Finanzierung der Beteiligung aufgenommenen Darlehen mehr geltend machen. Die Bank wurde dabei auch dazu verurteilt, der Klägerin Nutzungsersatz in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf sämtliche Zins- und Tilgungsleistungen zu zahlen.
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Die Widerrufsbelehrung entspricht nach dem Landgericht Hamburg der Belehrung, die der Bundesgerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 23. Juni 2009 – XI ZR 156/08 – als unwirksam angesehen hat. Die Ansprüche der Klägerin waren nach Ansicht des Landgerichts weder verwirkt noch rechtsmissbräuchlich. Für das Gericht war im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung von entscheidender Bedeutung, dass die Bank aufgrund der von ihr selbst verschuldeten, fehlerhaften Widerrufsbelehrung in keiner Weise schutzwürdig sei und deshalb die Erklärung des Widerrufs durch die Klägerin keine unzulässige Rechtsausübung darstelle. Auf die Motive der Widerrufenden sei nicht abzustellen, da dies dem Zweck des begründungslosen Widerrufs entgegenstehen würde. Konsequent hat das Gericht von einer Anhörung der Klägerin abgesehen. Da das Darlehen noch nicht zurückgezahlt war, durfte die Beklagte auch nicht darauf vertrauen, dass die Klägerin keinen Widerruf mehr erklären würde.
Erfreulich an der Entscheidung ist im Besonderen, so der Hamburger Rechtsanwalt Kai-Axel Faulmüller von HAHN Rechtsanwälte, dass das Landgericht die Bank sowohl für erbrachte Zins- als auch für erbrachte Tilgungsleistungen zur Zahlung von Nutzungsersatz in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins verurteilt hat. „Auch wenn ein geschlossener Immobilienfonds finanziert wurde, so führt dies nicht dazu, dass das aufgenommene Darlehen als ein Immobiliardarlehen anzusehen wäre. Der verminderte Nutzungswertersatzanspruch in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ist daher richtigerweise nicht anzuwenden“, so Anwalt Faulmüller weiter. „Vielmehr wird vermutet, dass die Bank mit den Zahlungen den entsprechenden Ertrag erwirtschaftet hat. Will sie diese Vermutung widerlegen, hat sie darzulegen, wie die einzelnen Zahlungen verbucht und verwendet wurden. Aufgrund dessen eröffnet sich allen Anlegern, die ihre Beteiligung seinerzeit über das Bankhaus Wölbern finanziert haben, sich über einen Widerruf insgesamt von dem negativ laufenden Investment zu trennen“, so Faulmüller abschließend.