GewĂ€hren Banken Verbrauchern einen Kredit, ist es ĂŒblich, dass neben dem Darlehensvertrag auch eine Restschuldversicherung abgeschlossen werden soll, die von den Banken ebenfalls vermittelt wird. Gerade bei Immobiliendarlehen, Autokrediten oder Ratenkrediten ist der Abschluss einer Restschuldversicherung gĂ€ngige Praxis. HĂ€ufig wird die Auszahlung des Kredits an den Abschluss der Versicherung geknĂŒpft.
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FĂŒr den Verbraucher bietet die Restschuldversicherung den Vorteil, dass er abgesichert ist, wenn er in Zahlungsschwierigkeiten kommt, die beispielsweise in Folge von Arbeitslosigkeit, Krankheit, InvaliditĂ€t oder Todesfall entstanden sind. Auf der anderen Seite bedeutet die Restschuldversicherung aber auch eine finanzielle Belastung. Nicht nur wegen der PrĂ€mien, die zu leisten sind, sondern auch wegen der Zinsen. âDie an das Versicherungsunternehmen zu zahlenden PrĂ€mien werden hĂ€ufig gleich auf den Kreditbetrag aufgeschlagen. Durch die höhere Kreditsumme steigt natĂŒrlich auch die Zinsbelastung fĂŒr den Darlehensnehmer erheblich anâ, erklĂ€rt Rechtsanwalt Ralf Buerger, Fachanwalt fĂŒr Bank- und Kapitalmarktrecht aus Hagen.
Allerdings haben Verbraucher gerade bei Verbraucherdarlehen mit einer Restschuldversicherung die erweiterte Möglichkeit des Widerrufs. Der Bundesgerichthof ist nĂ€mlich der Auffassung, dass im Rahmen des Widerrufs des Darlehens auch die damit verbundene Restschuldversicherung zu berĂŒcksichtigen ist, wenn die beiden VertrĂ€ge eine wirtschaftliche Einheit bilden, also ein verbundenes GeschĂ€ft vorliegt und die von der Bank erteilte Widerrufsbelehrung insbesondere diesbezĂŒglich fehlerhaft war. âDer Verbraucher muss nach § 358 BGB a.F. darĂŒber aufgeklĂ€rt werden, dass er sich mit dem Widerruf des Darlehensvertrags auch von der Restschuldversicherung lösen kann und umgekehrt. Der Verbraucher ist nach einem erfolgreichen Widerruf an beide VertrĂ€ge nicht mehr gebundenâ, erklĂ€rt Rechtsanwalt Buerger. âIn vielen FĂ€llen dĂŒrften die Verbraucher nicht entsprechend aufgeklĂ€rt worden sein.â Restschuldversicherung und Kreditvertrag bilden nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes dann ein verbundenes GeschĂ€ft, wenn das Darlehen teilweise der Finanzierung der Restschuldversicherung dient.
Dieser Rechtsprechung folgte nun auch das OLG Hamm. Vor dem OLG ging es um den Widerruf eines Verbraucherdarlehens und einer Restschuldversicherung, die im Zuge der Darlehensaufnahme abgeschlossen wurde. Der Verbraucher beantragte u.a. die Erstattung der Kosten fĂŒr die Restschutzversicherung. Das OLG stellte fest, dass es sich bei dem Darlehensvertrag und dem Abschluss der Restschuldversicherung um ein verbundenes GeschĂ€ft gehandelt habe. Der Abschluss der Versicherung könne nicht als eigenstĂ€ndiges GeschĂ€ft gewertet werden. Auch lĂ€ge der Zweck des Darlehens nicht lediglich in der Finanzierung der Versicherung.
AbschlieĂend wies das OLG Hamm noch darauf hin, dass die Bank sich insbesondere nicht auf § 814 BGB berufen könne. Der besagt, dass Zahlungen nicht zurĂŒckgefordert werden können, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zu der Zahlung nicht verpflichtet war. Das OLG stellte dazu fest, dass es nicht besonders realistisch sei, dass ein Kunde Zahlungen an die Bank leiste, wenn er wisse, dass er dazu nicht verpflichtet sei. Der Senat gab daraufhin zu verstehen, dass wenn âgezahlt und nichts gesagt wirdâ im Zweifel zumindest auf die RĂŒckzahlungsforderung geleistet werde. Die Parteien einigten sich schlieĂlich auf einen Vergleich.
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