Widerruf von Darlehen – LG Ravensburg befragt EuGH – 2 O 315/19

Der Widerruf von Darlehen beschÀftigt nach wie vor die Gerichte. Das Landgericht Ravensburg möchte Klarheit und hat mit Beschluss vom 7. Januar 2020 den EuGH eingeschaltet (Az. 2 O 315/19).

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DarlehensvertrĂ€ge mĂŒssen bestimmte Pflichtangaben enthalten und den Verbraucher ĂŒber sein Widerrufsrecht aufklĂ€ren. Dabei sind den Banken immer wieder Fehler unterlaufen. Der EuropĂ€ische Gerichtshof soll nun klĂ€ren, ob Fehler bei den Pflichtangaben oder der Widerrufsbelehrung dazu fĂŒhren, dass die 14-tĂ€gige Widerrufsfrist nicht in Lauf gesetzt wurde. Praktische Folge wĂ€re, dass sich die Darlehen auch Jahre nach Vertragsschluss noch widerrufen lassen. Das LG Ravensburg möchte insbesondere Fragen zum Verzugszins, zur Berechnung einer VorfĂ€lligkeitsentschĂ€digung oder zum KĂŒndigungsrecht des Darlehensnehmers aus wichtigem Grund vom EuGH klĂ€ren lassen.

Die Fragen beziehen sich auf einen Kreditvertrag mit der VW-Bank, den der Verbraucher 2015 zur Finanzierung eines Autokaufs geschlossen hatte. Rund vier Jahre spĂ€ter hatte er den Widerruf erklĂ€rt, den die Bank fĂŒr unwirksam hĂ€lt, da die 14-tĂ€gige Widerrufsfrist schon lange abgelaufen sei.

„Es handelt sich zwar konkret um eine Autofinanzierung bei der VW Bank. Die Fragen betreffen aber Verbraucherdarlehen, zu denen auch Autokredite gehören, allgemein. Ebenso lassen sich die beanstandeten Klauseln nicht nur in den DarlehensvertrĂ€gen der VW Bank, sondern auch in den VertrĂ€gen vieler anderer Banken finden. Die Entscheidung des EuGH hat daher weitreichende Bedeutung und könnte den Widerruf bei zahlreichen Verbraucherdarlehen, die seit dem 11. Juni 2010 geschlossen wurden, ermöglichen“, sagt Rechtsanwalt Michael Staudenmayer, Fachanwalt fĂŒr Bank- und Kapitalmarktrecht aus Stuttgart.

Der Widerrufsjoker kann grundsÀtzlich bei Verbraucherdarlehen gezogen werden, wenn die Bank fehlerhafte Pflichtangaben oder Widerrufsinformationen verwendet hat. Bekannt wurde er vor allem durch den Widerruf von Immobilienkrediten. Autofinanzierungen zÀhlen ebenso zu den Verbraucherkrediten und können ebenso widerrufen werden.

Der Widerruf einer Autofinanzierung ist auch deshalb besonders interessant, weil zwischen Kreditvertrag und Kaufvertrag hĂ€ufig ein sog. verbundenes GeschĂ€ft vorliegt und bei einem erfolgreichen Widerruf beide VertrĂ€ge rĂŒckabgewickelt werden. Das Auto geht dann an die Bank und der Verbraucher erhĂ€lt seine Anzahlung und geleisteten Raten zurĂŒck. Ob er sich eine NutzungsentschĂ€digung fĂŒr die gefahrenen Kilometer anrechnen lassen muss, wird von den Gerichten noch unterschiedlich beurteilt.

„Der Widerruf kann daher auch besonders fĂŒr Besitzer von Dieselfahrzeugen interessant sein, die von Abgasmanipulationen, Wertverlusten oder Fahrverboten betroffen sind“, so Rechtsanwalt Staudenmayer. Der Widerruf kann aber nicht nur bei Autofinanzierungen, sondern auch bei anderen VerbrauchsgĂŒtern, die ĂŒber einen Kredit finanziert wurden, eine lukrative Option sein.

Mehr Informationen: https://www.ra-staudenmayer.de/widerruf-autofinanzierung

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