Lebensversicherungen waren lange ein wichtiger Baustein in der privaten Finanzplanung, z.B. für die Altersvorsorge. Doch die Wertentwicklung in der jüngeren Vergangenheit entsprach nicht immer den Erwartungen des Versicherungsnehmers. Eine Kündigung ist in der Regel auch keine Lösung, da sie mit finanziellen Verlusten verbunden ist. „Anders verhält es sich, wenn der Versicherungsvertrag widerrufen und rückabgewickelt wird. Dann erhält der Verbraucher seine gezahlten Beiträge fast komplett zurück“, so Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Wiesbaden.
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Den Weg dazu hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 7. Mai 2014 freigemacht. Demnach können Lebensversicherungen widerrufen werden, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über seine Widerrufsmöglichkeiten aufgeklärt wurde. Der BGH erklärte die Klausel, dass ein Widerruf spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie nicht mehr möglich sei, für unwirksam. „Das bedeutet, dass die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt wurde und die Verträge auch noch Jahre später widerrufen werden können. Selbst wenn sie in der Zwischenzeit schon gekündigt wurden“, erklärt Cäsar-Preller. Betroffen davon sind besonders Policen, die zwischen 1994 und 2007 abgeschlossen wurden. Aufpassen sollten Versicherungsnehmer allerdings, wenn die Versicherer inzwischen neue Widerrufsbelehrungen verschickt haben. „Dann könnte die 14-tägige bzw. 30-tägige Widerrufsfrist laufen und die Verbraucher sollten umgehend handeln“, so Cäsar-Preller.
Ob eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung vorliegt, muss allerdings immer im Einzelfall geprüft werden.
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Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller
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