Wie hoch der finanzielle Schaden ist, den der Dieselskandal verursacht hat, lässt sich nicht beziffern. Den Wertverlust ihrer Diesel bekommen nicht nur Kunden des VW-Konzerns oder Fahrer eines von Abgasmanipulationen betroffenen Fahrzeugs zu spüren, sondern im Grunde genommen jeder Verbraucher, der sich für einen Selbstzünder entschieden hat.
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Der Abgasskandal aber auch Fahrverbote haben den Wert der Dieselfahrzeuge deutlich fallen lassen. Wer einen Diesel weiterverkaufen möchte, muss den Wagen in der Regel deutlich unter Wert verkaufen. Aktuell liegt dieser Wertverlust im Verhältnis zum DAT-Taxwert in einer Größenordnung von 40 Prozent. „Der Dieselskandal und Fahrverbote haben zu einer enormen Wertvernichtung geführt, die in erster Linie den Verbrauchern aufgebürdet wird. Doch dagegen können sie sich wehren“, sagt Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung.
Wer direkt vom VW-Abgasskandal betroffen ist, kann z.B. Schadensersatzansprüche geltend machen. Der BGH hat zuletzt bestätigt, dass die Abgasmanipulationen einen Sachmangel darstellen und das OLG Karlsruhe hat nun in einem Hinweisbeschluss dargelegt, dass es VW aufgrund vorsätzlicher sittenwidriger Täuschung für schadensersatzpflichtig hält. „Ist ein Fahrzeug von einem durch das Kraftfahrt-Bundesamt angeordneten Rückruf wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen betroffen, können grundsätzlich Schadensersatzansprüche geprüft werden. Das gilt unabhängig davon, ob es sich um einen VW, Seat, Skoda, Audi oder Porsche oder auch um Dieselfahrzeuge anderer Hersteller wie z.B. Mercedes handelt“, erklärt Dr. Hartung, Kooperationsanwalt der IG Dieselskandal.
Doch der Wertverlust und Fahrverbote treffen auch Diesel-Fahrzeuge, bei denen keine unzulässige Abschalteinrichtung nachgewiesen wurde. „Hier kann der Widerruf der Autofinanzierung eine interessante Möglichkeit sein, nicht auf dem finanziellen Schaden sitzenzubleiben“, so Dr. Hartung. Der Widerruf ist unabhängig davon möglich, ob bei dem Fahrzeug Abgaswerte manipuliert wurden, ob es sich um einen Diesel oder Benziner oder um einen Gebraucht- oder Neuwagen handelt.
Voraussetzung für den Widerruf ist lediglich, dass die finanzierende Bank eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung oder fehlerhafte Verbraucherinformationen verwendet hat. Ist das der Fall, wurde die 14-tägige Widerrufsfrist nie in Lauf gesetzt und der Kreditvertrag kann noch Jahre nach Abschluss widerrufen werden. Der Clou: Da es sich bei Autofinanzierungen häufig um ein sog. verbundenes Geschäft handelt, wird durch den erfolgreichen Widerruf nicht nur der Kreditvertrag, sondern auch der Kaufvertrag rückabgewickelt. Das Fahrzeug geht dann an die Bank und die muss die bereits gezahlten Raten zurückerstatten. Im Idealfall muss bei Kreditverträgen, die nach dem 12. Juni 2014 geschlossen wurden, noch nicht einmal eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer gezahlt werden.
„Fehler, die zum Widerruf berechtigen, lassen sich in den Kreditverträgen zahlreicher Banken finden“, so Dr. Hartung.