Ausgerechnet zum Auftakt der Camping-Saison bringt der KBA-Rückruf mit der KBA-Nummer 010493 die Reisepläne zahlreicher Nutzer von exklusiven Modellen durcheinander. Der Rückruf ist amtlich. Wer der Aufforderung nicht folgt, muss eine Zwangsstilllegung des Fahrzeugs befürchten. „Werkstatt oder Westerland?“ Das Thema trifft die sogenannten Luxusliner, z.B. von Morelo, Concorde oder Niesmann + Bischoff. Die verbauten Diesel-Aggregate sollen mit einer Software ausgerüstet sein, die für einen Schadstoff-Ausstoß sorgt, der im Bereich NOx über den geltenden EU-Grenzwerten liegt. Ob dabei konkret von einer Abschaltvorrichtung die Rede ist, oder ob es sich grundsätzlich um den Mangel handelt, dass Grenzwerte nicht eingehalten werden, ist derzeit noch unklar.
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Der Rückruf betrifft den IVECO-Motor „Daily“ , der in vielen First-Class-Modellen verbaut ist, z.B. bei
- Morelo
- Niesmann + Bischoff
- Concorde
- Phoenix
- Dethleffs
- Woelcke
- Bimobil
- Pilote
- Laika
„Nach dem Rückruf besteht ein Schadenersatzanspruch gegenüber dem Hersteller, teils sogar ein Rücknahmeanspruch gegenüber dem Händler“ – So die die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen der IG Dieselskandal.
Hier der Auszug aus der KBA-Datenbank. Die Mangelbeschreibung weist darauf hin, dass erst „Störungen“ für Verschlechterungen sorgen. Sind diese Effekte mit Absicht einprogrammiert wurden, spricht man von einer „unzulässigen Abschaltvoirrichtung“.
Deliktische Haftung oder Gewährleistung?
Die Rückrufe betreffen nur Fahrzeuge der Baujahre 2015 bis 2019, also ausschließlich Modelle der Schadstoffklasse 6. Wohnmobile, die gebraucht oder neugekauft wurden, können im Rahmen der Gewährleistung an den Händler zurückgegeben werden, wenn der Kauf nicht länger als zwei Jahre zurückliegt.
Bei Modellen, die schon länger im Besitz sind, stellt sich die Frage nach der deliktischen Haftung und dem Anspruch gegenüber dem Hersteller – hier also gegenüber Iveco (Fiat bzw. Stellantis) und/oder dem Ausbauer.
Rechtsanwalt Gisevius: „In der aktuellen Situation müssen Wohnmobilisten daher den Kalender im Auge behalten, denn eine Rückgabe nach Gewährleistungsrecht erscheint aktuell als am ehesten durchsetzbar – immerhin offenbart ein Rückruf einen Mangel. Da dieser wohl kaum durch ein Software-Update aufgehoben werden kann, besteht ein Rückgaberecht ohne Zahlung eines Nutzungsentgeltes. Heißt: Der klagende Verbraucher gibt das Auto ab und erhält den kompletten Kaufpreis zurück!“ Unter Umständen gibt es auch keine technische Lösung. Derzeit muss die Software erst einmal entwickelt werden und dann den Genehmigungsprozess durchlaufen: Die Verantwortlichen sind gar nicht in der Lage, den Mangel kurzfristig abzuschalten
Klagen oft wirtschaftlich fraglich
Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes muss bei Klagen nach Paragraf 826 BGB (sittenwidrige Schädigung) ein Entgelt für die gefahrenen Kilometer gezahlt werden. Trotzdem sind zu erwartende Rückzahlungen schon aufgrund der Verzinsung während der Verfahrensdauer sehr hoch.
Problem dabei: Im Segment der Luxusliner gibt es aktuell auch wegen Corona erhebliche Preissteigerungen und unter Umständen sogar Wartelisten, sodass ein Verfahren zwar gewonnen werden kann, wirtschaftlich aber unter Umständen keinen Sinn macht.
Hier tut anwaltliche Beratung wirklich not. Überlegenswert wäre auch eine sogenannte Feststellungsklage, die noch keinen konkreten Folgen im Falle eines Obsiegens festgelegt. Die Schuld wird festgestellt, mehr nicht.
Vorteil: Der Kläger muss das Wohnmobil nicht unbedingt abgeben und damit einen wirtschaftlichen Nachteil akzeptieren. Die Rechtsanwälte der IG stehen Campern gern zur als Ansprechpartner für eine kostenlose Erstberatung und Abfrage der Rechtschutzversicherung zur Verfügung.