Wer mit dem Motor EA189 unter der Haube unterwegs ist, hat im aktuellen „VW-Abgasskandal“ einige Rechte. Zum Beispiel kann er im Rahmen der „Mängelhaftung“ Ansprüche stellen und Forderungen erheben. Dazu muss man verstehen, was ein „Mangel“ ist. Ein Mangel ist eine Abweichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit. Darunter fallen z.B. höhere Verbrauchs- oder Abgaswerte, als vertraglich beim Kauf vereinbart wurden. Es ist vorstellbar, dass im Rahmen der Rückrufaktion die betreffenden Fahrzeuge so eingestellt werden, dass der Schadstoff-Ausstoß den Pflichtwerten entspricht, nachdem die Software deaktiviert wurde. Es bleibt aber völlig unklar, ob es dadurch zu Beeinträchtigungen der Motorleistungen oder sogar zu Neueinstufungen der Schadstoffklassen kommt. Solche Details würden eine Mängelrüge nach § 434 BGB rechtfertigen. Ein VW-Kunde kann gemäß § 439 Abs. 1 BGB entweder die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache vom Verkäufer fordern. Ansprüche richten sich innerhalb der zweijährigen Gewährleistungsfrist primär an den Händler. Hier sollten Kunden ihre Händler zum Verzicht auf das Argument der Verjährung auffordern. Musterbriefe dazu gibt es u.a. für Mitglieder der Interessengemeinschaft auf www.rueckruf-aktion-vw-diesel.de.
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Die konsequenteste Forderung wäre der Rücktritt vom Kaufvertrag. Dazu muss der Mangel im weiteren Verfahren aber als „erheblich“ eingestuft werden. Ein weiteres juristisches Werkzeug ist die Anfechtung des Kaufvertrages. Dies macht Sinn, wenn das Auto nur auf Basis des Kaufargumentes „Umweltfreundlichkeit“ ausgewählt wurde. Über die wahren Verbrauchswerte wurde der Käufer aber nicht aufgeklärt, daher ist der Vertrag aus Sicht des Kunden nichtig.
Aber es stehen VW-Kunden auch Schadensersatzansprüche zu, z.B. wenn der Wert des Wagens durch die Betroffenheit sinkt, wenn sich Zulassungsbestimmungen ändern oder Verbrauchswerte steigen.