Der Bundesgerichtshof für Zivilsachen hat mit seinem Beschluss vom 19.04.2012 (Az.: I ZB 80/11) ein weiteres Mal zum Ausdruck gebracht, dass das illegale Anbieten von fremden Musiktitel anderer Urheber zu unterbleiben hat. In dem betreffenden Beschluss hat sich das Gericht dafür ausgesprochen, dass den verletzten Urhebern ein Informationsanspruch gegen die Internetprovider der Tauschbörsennutzer zusteht. Der Internetprovider muss demnach auf Verlangen der Urheber Name und Anschrift der illegalen Tauschbörsenhändler gegen Vorlage der IP-Adresse herausgeben.
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Bemerkenswert an diesem Beschluss ist, dass der Informationsanspruch nicht auf gewerblich handelnde Tauschbörsennutzer beschränkt wurde, wie dies noch in der Vorinstanz des OLG Köln der Fall war. Begründet wurde dieser Schritt vom Bundesgerichtshof damit, dass bei dem illegalen Anbieten von geschützten Film- oder Musikstücken eindeutig eine Rechtsverletzung gegeben sei. Das geltende Urheberrecht sei nutzlos, wenn dem verletzten Rechteinhaber zwar Abwehransprüche gewährt werden, er diese aber mangels Kenntnis vom Anspruchsgegner nicht durchsetzen könne. Daher dürfe der Informationsanspruch nicht nur auf gewerblich handelnde Tauschbörsennutzer beschränkt werden.
Rechtsanwalt Cäsar-Preller aus Wiesbaden fürchtet nun eine weitere Abmahnwelle der Film- und Musikindustrie.
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Autor: Joachim Cäsar-Preller, Rechtsanwalt