Dauerbrenner seit 8 Jahren: web.de schickt Mahnungen und Inkasso
Für manche web.de-Kunden hat sich ein früher recht positives Bild des Dienst-Anbieters zu einer echten Horrorvision entwickelt. Mahnungen über Mahnungen, Inkasso, angedeutete Klagen, dann mal wieder ein Entgegenkommen. Unterm Strich: web.de will streiten, lässt es aber nur selten auf eine Klage ankommen, denn offensichtlich lassen sich noch ausreichend „Kunden“ beeindrucken und zahlen dann mehr oder weniger „freiwillig“ – oder um dem Spuk endlich ein Ende zu bereiten. Dieses Portal will über die angeblich bestehende Zahlungspflicht informieren und Betroffenen die Möglichkeit zum Austausch geben.
- News von Rechtsanwalt Rader: Hörnlein & Feyler ziehen Klage zurück
- web.de-Inkasso von Hörnlein & Feyler reagiert auf Widerspruch
- Drohung kurz vor dem Jahreswechsel 2015/2016
- 1und1 Mail & Media GmbH nimmt Klage zurück
- Weitere Mahnbescheide im Januar 2015 – Tipps zum Vorgehen
- Aktuell zu Weihnachten 2014: Mahnbescheide von web.de
- Nach Mahnbescheid: Bitte um Rücknahme des Widerspruchs
- Aktuell im November 2014: web.de muss per email erreichbar sein und kommunizieren
- web.de-Clubvertrag kündigen oder widersprechen
- Weiterer Artikel zu WEB.DE

Fotolia #81808080 | Urheber: djile
Allgemeine Informationen zur web.de-Abzocke
Ein kostenfreies E-Mail-Postfach besitzt mittlerweile fast jeder von uns. Ein bekannter Anbieter ist auch WEB.de (1&1 Mail & Media GmbH). Seit 2010 berichten Verbraucher, dass sie Mahnungen von 1und1, aber auch von Inkasso-Unternehmen (z.B. Infoscore (BFS risk & collection GmbH), BDI) erhalten haben. In diesen Schreiben wird behauptet, dass die Besitzer eines E-Mail-Postfaches bei web.de einen Vertrag über eine Clubmitgliedschaft abgeschlossen hätten. Die monatlichen Kosten betragen 5,00 €. Wer die Zahlung verweigert, dem wird meist auch noch das Postfach gesperrt.
Beweislast liegt bei 1und1
web.de bzw. die 1&1 Mail & Media GmbH haben den Vertragsschluss nach Meinung zahlreicher Rechtsanwälte zu beweisen. Da hier Schwierigkeiten erwartet werden, kommt es in den seltensten Fällen zu einer Klage gegen User, die diese Rechnungen nicht bezahlen wollen. Es gelten grundsätzlich die Regelungen zu Onlineverträgen, nach denen Verbrauchern bei Vertragsabschlüssen über das Internet ein Widerrufsrecht (§ 312 b BGB, § 312 d Abs. 1 S. 1 BGB, § 355 BGB) zusteht. Dazu schreibt uns Rechtsanwalt Andrej Greif: „Danach kann ein Verbraucher seine Willenserklärung, die zum Vertragsabschluss führen sollte (hier die angebliche Anmeldung beim web.de Club) innerhalb einer Frist von 2 Wochen gegenüber dem Vertragspartner schriftlich ohne Angabe von Gründen widerrufen. Die zweiwöchige Widerspruchsfrist beginnt dabei erst, wenn der Verbraucher die Widerrufsbelehrung in Textform (z. B. per E-Mail) erhalten hat. Eine Widerrufsbelehrung, die nur ins Internet gestellt wird, dem jeweiligen Vertragspartner aber nicht bei oder nach Vertragsabschluss nochmals in Textform zur Verfügung gestellt wird, genügt den gesetzlichen Anforderungen grundsätzlich nicht.“
Anfechtung wegen Irrtums
Aufgrund der Art und Weise des Vertragsabschlusses (meist unter dem Vorwand des angeblichen „Geschenks“) kommt auch eine Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums sowie unter Umständen wegen arglistiger Täuschung in Betracht. Soweit Sie sich bei der Anmeldung in dem Glauben befunden haben, das Angebot sei kostenlos, lag ein rechtserheblicher Irrtum vor. In diesem Falle wäre grundsätzlich eine Anfechtung des Vertrages nach § 119 BGB möglich. Darüber hinaus kommt unter Umständen auch eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) in Betracht, da durch die Gestaltung des Angebots der Eindruck erweckt wird, es handle sich um ein kostenloses Angebot („Geschenk“). Die Hinweise auf die entstehenden Kosten können daher Verbraucher leicht übersehen werden.“