web.de Clubvertrag kündigen oder widersprechen

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Wer bislang gut und günstig mit dem web.de-Freemailer seinen email-Verkehr meistern konnte und durch ein „Geburtstagsgeschenk“ unwissentlich und unfreiwillig in einen kostenpflichtigen web.de-Club-Vertrag hineingerutscht ist, der sollte sich über die notwendigen Schritte im Klaren sein. Wer also grundsätzlich kein Interesse hat, der sollte zuerst prüfen, ob die 1und1 Media AG als Besitzer von web.de überhaupt gültige Postdaten hat. Sollte dies nicht der Fall sein und eine Erreichbarkeit allenfalls per Mail möglich sein, so empfehlen wir, das Konto einfach nicht mehr zu nutzen. Dies dann aber auch konsequent.

Wer bei der Anmeldung oder in der Kommunikation mit web.de Adressdaten übermittelt hat, der sollte den angeblich bestehenden web.de-Clubvertrag mit Schreiben an diese Adresse

WEB.DE Kundenservice
Brauerstraße 48
76135 Karlsruhe

schnellstmöglich anfechten/widersprechen. Das heißt: es muss eine klare Willensbekundung geben, dass man an dem Dienst kein Interesse hat und einen eventuell bestehenden Vertrag wenn überhaupt dann nur unwissend eingegangen sei. Möglichen Verpflichtungen widersprechen Sie. Natürlich sollte ab diesem Zeitpunkt auch kein Dienst der 1und1 Media AG mehr genutzt werden. Dieses Widerrufsrecht steht Ihnen zu. Wer einen web.de-Clubvertrag nutz und auch schon bezahlt hat, der muss den Dienst kündigen, um nicht durch Fristversäumnis in eine automatische Vertragsverlängerung zu rutschen.

Anschließend liegt der Ball bei web.de bzw. bei der 1und1 Media AG. Sie müssen jetzt entweder mit einem Mahnbescheid bedient oder sogar auf Vertragserfüllung – also Zahlung – verklagt werden.

Alles, was jetzt an Mahnungen oder Erinnerungen ankommt, ist nicht relevant, da Sie deutlich gemacht haben, dass dieser Vertrag für Sie nicht gilt. Dies ist zwar nur eine einseitige Bekundung, und web.de sieht das ganz anders, trotzdem reicht so ein Brief aus, um z.B. nicht weitere Mahn- oder sonstige Verfahrenskosten auflaufen zu lassen. Ihre Reaktion ist frühestens notwendig, wenn der Briefträger einen schriftlichen Mahnbescheid vom Amtsgericht übermittelt oder eine Klage.

Beides ist unseres Wissens ach bislang noch nicht passiert, was dafür spricht, dass die Rechtslage nicht für einen Klageerfolg spricht und man Mahnbescheidkosten verhindern möchte. Alle von uns begleiteten Fälle verliefen irgendwann im „Sand“.

Weitere Infos zum Thema „web.de Clubvertrag“

Verbraucherschutz Vertrauens-Index

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Tomke Schwede

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