Nicht nur die Haftung dafĂŒr, dass die Mitarbeiter ihr verdientes Gehalt ausbezahlt bekommen, liegt bei dem Arbeitgeber, sondern ebenfalls die Verantwortung fĂŒr eine korrekte AbfĂŒhrung der fĂ€lligen SozialversicherungsbeitrĂ€ge und der Lohnsteuer. Geht es um die Erstellung der Lohnabrechnung, sind ebenfalls besondere formelle Vorgaben zu berĂŒcksichtigen.
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Gesetzliche Vorgaben fĂŒr die Lohnabrechnung
Die Frage, welche Informationen und Angaben eine korrekte Lohnabrechnung erhalten muss, beantwortet die Gewerbeordnung. In dieser wird festgelegt, dass der Arbeitgeber grundsÀtzlich dazu verpflichtet ist, eine Lohnabrechnung zu erstellen. Diese muss sowohl transparent darstellen wie sich das jeweilige Entgelt zusammensetzt, als auch den Abrechnungszeitraum aufweisen.
Das Gesetz gibt jedoch auch vor, dass ein Verzicht auf die Ausstellung einer Lohnabrechnung möglich ist, wenn sich in dieser keine VerÀnderungen zum vorherigen Monat ergeben haben. Die Praxis sieht jedoch so aus, dass in der Regel auch dann ein Lohnzettel am Ende des Monats erstellt wird.
Diese Angaben sind Pflicht
Nicht verzichtet werden kann in der Lohnabrechnung auf das Ausweisen des Gesamtbruttoentgelts. Daneben sind Angaben darĂŒber nötig, welche Zulagen beziehungsweise ZuschlĂ€ge berĂŒcksichtigt wurden und welche Höhe diese aufweisen. Das gleiche gilt ebenfalls fĂŒr die AbzĂŒge.
Der Gesamtbruttolohn kann ebenfalls geldwerte Vorteile enthalten, wie zum Beispiel die BeitrÀge zu einer betrieblichen Altersvorsorge, vermögenswirksame Leistungen oder Sachlohnleistungen.
In dem Fall, in dem Arbeitnehmer ein Wertguthaben ansparen, sollte auf der Lohnabrechnung ebenfalls die Arbeitszeit ausgewiesen werden, die in dieses Wertguthaben eingeflossen ist. So zeigen sich die tatsÀchlichen Auszahlungswerte stets als nachvollziehbar. Hinsichtlich des Sozialversicherungs- und Steuerbrutto darf dieser Betrag allerdings nicht miteinbezogen werden.
Das Sozialversicherungs- und Steuerbrutto
In der Lohn- und Gehaltsabrechnung spielen zwei BruttobetrÀge eine Rolle, nÀmlich das Steuer- und das Sozialversicherungsbrutto.
Die Steuern errechnen sich dabei aus dem Steuerbruttobetrag. Nötig ist dabei eine einzelne AuffĂŒhrung der AbzĂŒge, wie etwa dem SolidaritĂ€tszuschlag, der Lohnsteuer oder der Kirchensteuer. Eine anteilige Berechnung der BeitrĂ€ge fĂŒr die Sozialversicherung werden mithilfe des Sozialversicherungsbruttos berechnet. Auszuweisen sind dabei die BeitrĂ€ge des Arbeitnehmers zur Pflegeversicherung, zur Rentenversicherung, zur Arbeitslosenversicherung und zur Krankenversicherung. Eventuell ist ebenfalls der Beitragszuschlag fĂŒr kinderlose Personen aufzufĂŒhren. Mithilfe dieser AbzĂŒge lĂ€sst sich dann das Nettogehalt berechnen.
Die Lohnabrechnung muss jedoch nicht zwingend die geleistete Arbeitszeit auffĂŒhren. Zum Teil lĂ€sst sich diese jedoch aus etwaigen ĂberstundenzuschlĂ€gen entnehmen oder aus der AuffĂŒhrung des Stundenlohnes.
Entspricht der Nettolohn dem Auszahlungsbetrag?
Nicht in allen FĂ€llen entspricht der Nettolohn, welcher der Lohnabrechnung zu entnehmen ist, auch dem tatsĂ€chlichen Auszahlungsbetrag, der auf das Konto des Arbeitnehmers ĂŒberwiesen wird. AbhĂ€ngig von dem individuellen Einzelfall werden in der Gehaltsabrechnung nĂ€mlich noch zusĂ€tzliche AbzugsbetrĂ€ge ausgewiesen.
Diese können etwa in Abschlagszahlungen, VorschĂŒssen oder Tilgungsraten bestehen. Sind diese mit dem eigentlichen Nettolohn verrechnet worden, ergibt sich der Betrag, den der Arbeitgeber letztendlich ausgezahlt.
Die zusÀtzlichen Angaben der Lohnabrechnung
Neben den genannten Punkten, die eine korrekte Lohnabrechnung aufweisen muss, lassen sich jedoch noch weitere verpflichtende Angaben ausmachen. Diese werden durch die Entgeltbescheinigungsverordnung, kurv EBV, geregelt.
Nicht zu verzichten ist somit auf die Daten des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers. Enthalten sein mĂŒssen auĂerdem das Datum des BeschĂ€ftigungsbeginn, die Versicherungsnummer des Arbeitgebers, die Steueridentifikationsnummer und die Steuerklasse, KinderfreibetrĂ€ge, SteuerfreibetrĂ€ge, SteueranrechnungsbetrĂ€ge, Merkmale fĂŒr den Kirchensteuerabzug sowie die Anzahl und der Abrechnungszeitraum fĂŒr Sozialversicherungs- und SteuerbetrĂ€ge.