Was darf ein Forderungseintreiber?

Eine wahre Irrfahrt hat das Darlehen hinter sich, das Mandanten von STRUBE FANDEL RECHTSANWÄLTE (Düsseldorf) einst zur Finanzierung eines Hauses bei der RHEINHYP aufgenommen hatten. Erst landete es bei der EUROHYPO AG aus Frankfurt und dann, als es notleidend wurde, in den Fängen eines Finanzinvestors namens DELPHI mit Sitz in Delaware/USA. Dieser schickte die Firma SERVICING ADVISORS DEUTSCHLAND GmbH an die Vollstreckungsfront. Deren Abrechnung und insbesondere die berechnete Vorfälligkeitsentschädigung ist jetzt Gegenstand eines gerichtlichen Pilotverfahrens.

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SERVICING ADVISORS DEUTSCHLAND GmbH ist eine Nichtbank mit sechs Niederlassungen in Deutschland. Gegründet wurde die Firma nach eigenen Angaben von der CITIGROUP, der EUROHYPO und dem Finanzinvestor CAPMARK. SERVICING ADVISORS DEUTSCHLAND tritt nach eigenen Angaben als NPL-Spezialistin auf. Die Abkürzung für den Begriff Non-Performing-Loans bezeichnet dabei den Verkauf und die Beitreibung von notleidenden Kreditforderungen. Die Firma gehört damit in den Dunstkreis der in den Medien so bezeichneten „Heuschrecken“,deren Geschäftstätigkeit nach einer intensiven, öffentlichen Diskussion und Kritik an der Beitreibungspraxis von Kreditforderungen durch das Risikobegrenzungsgesetz reguliert werden soll. In dem von STRUBE FANDEL RECHTSANWÄLTE betriebenen Verfahren soll geklärt werden, ob eine solche Nichtbank überhaupt eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen kann. Der Bundesgerichtshof hatte Banken diese Entschädigung bei gekündigten Darlehen als Ersatz für den verlorenen Zinsgewinn zugesprochen. Ein Finanzinvestor macht jedoch als Nichtbank keine Zinsgeschäfte und kann deshalb auch keinen vertraglich erwarteten Zinsgewinn verlieren. Ganz im Gegenteil macht er bei erfolgreicher Verwertung einer zum niedrigem Preis angekauften, gekündigten Darlehensforderung einen stattlichen Gewinn. Nach Meinung von STRUBE FANDEL RECHTSANWÄLTE besteht deshalb kein Anspruch auf den wie selbstverständlich kassierten, angeblichen Zinsschaden. Noch ein weiteres Thema ist im gerichtlichen Streit. Selbst wenn eine Entschädigung zulässig wäre, bestehen ernsthafte Zweifel an deren Höhe. Die VERBRAUCHERZENTRALE BREMEN hat im konkreten Fall ausgerechnet, das über 11.000 Euro zu viel an Entschädigung berechnet wurde. Statt der verlangten 16.314,41 Euro können nach Meinung der Verbraucherschützer nur 5.077,93 Euro verlangt werden.

STRUBE FANDEL RECHTSANWÄLTE empfehlen bei gekündigten Immobilienfinanzierungen die kritische Überprüfung der Abrechnungen auf Richtigkeit. Sie sind auf Bankrecht spezialisiert und nehmen diese Prüfungen vor.

Mehr dazu www.strube-fandel.de

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