Was bedeutet Verdachtsberichterstattung? Bei Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum schlagen immer wieder Fälle auf, die sich mit der so genannten Verdachtsberichterstattung befassen. Rechtsanwalt Arno Lampmann, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und Partner bei LHR, Kanzlei für Marken, Medien, Reputation, hat zum Thema „Verdachtsberichterstattung“ einen Leitfaden für Opfer und Täter zusammengestellt und einen Überblick mit fünf Tipps für Blogger & Journalisten veröffentlicht.
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Die Lektüre ist wichtig, denn eine unzulässige Verdachtsberichterstattung bringt nicht nur Leid und Stress für betroffene Opfer, sondern auch unangenehme Folgen für die verantwortlichen Veröffentlicher. Es drohen Abmahnungen, einstweilige Verfügungen und Schadensersatzforderungen in nicht immer klar abzuschätzenden Umfängen. Der LHR-Leitfaden informiert über den grundsätzlichen Charakter der Verdachtsberichterstattung und setzt sich mit dem juristisch interessante Spannungsverhältnis zwischen Presse- und Meinungsfreiheit auseinander. Breiten Raum nimmt auch die Erläuterung möglicher Konsequenzen ein, denn selbst eine zulässige Verdachtsberichterstattung kann rechtliche Konsequenzen haben.
Dies ist der Fall, wenn sich nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens herausstellt, dass der Betroffene unschuldig ist. Der ursprüngliche Bericht muss zwar nicht korrigiert werden, sofern es anhand des Artikeldatums erkennbar ist, dass es sich um eine Archivmeldung handelt. Doch ist eine entsprechende Folgeberichterstattung zu publizieren; es besteht die Pflicht zur Berichtigung von Verdachtsberichterstattung (BGH, Urteil v. 18.11.2014, Az. VI ZR 76/14).
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