Ende 2017 erreichte der Abgasskandal auch den VW Touareg, als das Kraftfahrt-Bundesamt den Rückruf wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung anordnete. Betroffene Touareg-Käufer haben aufgrund der Abgasmanipulationen gute Chancen, Schadensersatzansprüche durchzusetzen, wie ein Urteil des Landgerichts Hannover vom 13. Mai 2019 zeigt (Az.: 1 O 129/18).
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Das LG Hannover verurteilte Volkswagen dazu, den Touareg 3,0 TDI zurückzunehmen und den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung zu erstatten. Außerdem sprach das Gericht dem Kläger noch Zinsen seit dem Kaufdatum zu. Durch die Verwendung einer unzulässigen Abschalteirichtung habe VW den Kläger vorsätzlich sittenwidrig geschädigt und sei daher zum Schadensersatz verpflichtet, so das LG Hannover.
Der Kläger hatte den VW Touareg mit dem 3-Liter-Dieselmotor und der Abgasnorm Euro 6 im Jahr 2015 gekauft. Nach dem Rückruf durch das KBA ließ er das Software-Update zwar aufspielen, stellte anschließend aber einen höheren Verbrauch und andere Probleme bei dem Fahrzeug fest.
VW habe die Fahrzeuge mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung in den Verkehr gebracht. Dabei müsse dem Konzern klar gewesen sein, dass den Fahrzeugen der Verlust der Betriebserlaubnis droht. Den drohenden Schaden habe VW aus Gewinnstreben allerdings in Kauf genommen und damit auch die berechtige Erwartungshaltung des Käufers, dass das Fahrzeug den gesetzlichen Anforderungen entspricht, enttäuscht. VW sei daher zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
„Der Abgasskandal hat auch die Modelle mit den 3-Liter-Dieselmotoren von VW, Audi und Porsche erreicht. Wie bei dem kleineren Motor des Typs EA 189 haben inzwischen verschiedene Gerichte entschieden, dass die Kunden durch die Abgasmanipulationen vorsätzlich sittenwidrig geschädigt wurden und Anspruch auf Schadensersatz haben“, sagt Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung, Kooperationsanwalt der IG Dieselskandal.
Dabei können sich die Schadensersatzansprüche sowohl gegen den Hersteller als auch gegen den Händler richten. Ansprüche gegen den Händler müssen innerhalb der Gewährleistungspflicht von zwei Jahren bei Neuwagen und einem Jahr bei Gebrauchtwagen geltend gemacht werden.