In den letzten Tagen hat es viele Nachrichten darüber gegeben, ob mit der geplanten Rückrufaktion Kosten für Autobesitzer verbunden sind. In der Analyse des geltenden „Kaufrechts“ sind viele Journalisten und Anwälte über das Ziel hinaus geschossen und listen angebliche Ansprüche von Autobesitzern auf, die es so gar nicht gibt, bzw. für die die Beweislast beim Kunden liegt. So kann es für die Zeit des Werkstattaufenthalts keinen Leihwagen auf Kosten des Händlers geben.
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Auch Schadensersatz wegen Zeitausfall oder sonstiger Unkostenersatz ist generell Kulanzsache. Wird diese freiwillige Leistung verweigert, dann müssen Autobesitzer klagen, wobei Nachweispflichten beim Käufer liegen: Er muss beweisen, dass durch die Softwareabschaltung z.B. ein Leistungsverlust eingetreten ist, für den Schadensersatz fällig wird. Nächste schwierige Frage ist dann, wie hoch der Anspruch ist oder ob der Schaden zur kompletten Rückabwicklung berechtigt.
Und an wen richtet sich der Anspruch: Können sich Händler auf die Produzentenhaftung verlassen und VW für entstehende Kosten in Regress nehmen, oder können sich Händler generell ausklinken, wenn die Hersteller wissentlich und nachweislich betrogen haben?
Wer in dieser Sache eine rechtliche Beratung möchte, kann sich an einen im Kaufrecht erfahrenen Rechtsanwalt wenden. Gern stellen wir entsprechende Kontakte her.
Weitere Informationen gibt es unter www.rueckrufaktion-vw-diesel.de