VW Passat – Volkswagen muss Schadensersatz zahlen – LG Erfurt 9 O 875/18

VW muss einem Passat-Fahrer den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung erstatten. Grund sind die Abgasmanipulationen an dem in dem VW Passat verbauten Dieselmotor EA 189. Damit hat das Landgericht Erfurt mit Urteil vom 14. Dezember 2018 im Abgasskandal ein weiteres Mal verbraucherfreundlich entschieden (Az.: 9 O 875/18).

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Das LG Erfurt kam zu der Überzeugung, dass der Käufer des VW Passat von Volkswagen durch die Abgasmanipulationen vorsätzlich sittenwidrig geschädigt wurde und daher Anspruch auf Schadensersatz hat. VW muss den Pkw deshalb zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten. Lediglich für die gefahrenen Kilometer kann VW eine Nutzungsentschädigung einbehalten.

Das LG Erfurt stellte fest, dass der Kläger durch die Abgasmanipulationen einen Schaden erlitten hat. Dieser Schaden könne auch durch ein Software-Update nicht vollständig beseitigt werden. Zudem müsse durch das Update möglicherweise mit einem höheren Verschleiß und einem höheren Wartungsaufwand bei dem Motor gerechnet werden. Ob das Update tatsächlich zu einem höheren Verschleiß bzw. frühzeitigen Schäden bei dem Motor führt, sei letztlich nur durch Langzeitbeobachtungen feststellbar. Dies sei dem Käufer aber nicht zumutbar.

Generell habe der Pkw durch die Abgasmanipulationen erheblich an Wert verloren. Diesen Schaden habe die Volkswagen AG vorsätzlich sittenwidrig herbeigeführt und sei daher zum Schadensersatz verpflichtet, so das LG Erfurt.

„So wie das LG Erfurt haben inzwischen zahlreiche Gerichte entschieden. Sie sehen VW aufgrund der Abgasmanipulationen zum Schadensersatz verpflichtet. Die Schadensersatzansprüche können in vielen Fällen auch noch geltend gemacht werden, da die Verjährung noch nicht Ende 2018 eingetreten ist. Die dreijährige Verjährungsfrist setzt die Kenntnis des Geschädigten voraus. Vielfach haben die Geschädigten erst 2016 konkret erfahren, dass ihr Fahrzeug vom Abgasskandal betroffen ist und sie rechtliche Ansprüche geltend machen können. Das bedeutet, dass ihre Forderungen erst Ende 2019 verjähren“, erklärt Rechtsanwalt Dr. Hartung, Kooperationsanwalt der IG Dieselskandal.

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