Über 400.000 Besitzer von AUDI, SEAT, VW oder SKODA mit dem EA189-Dieselmotor haben sich in die Liste zur Teilnahme am Musterverfahren gegen die Volkswagen AG eingetragen. Am 30. September startet das Verfahren offiziell und nur noch bis zu diesem Termin können sich Anspruchsteller wieder aus dieser Liste austragen, um letzten Endes doch noch auf eigene Faust zu klagen.
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Mit einem aktuell eher weniger beachteten Hinweis hat das Oberlandesgericht Braunschweig nun öffentlich festgestellt, dass das eigentliche Klageziel zu hoch angesetzt wurde und wohl nicht erricht werden könne. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hatte bekannterweise gefordert festzustellen, dass die Volkswagen AG vorsätzlich sittenwidrig gehandelt habe. Diese Feststellung hätte im Anschluss an das gewonnene Verfahren für alle Autos in der Liste gegolten und der Eigentümer hätten sich nur noch über die Höhe des Schadensersatzes mit der Volkswagen AG auseinandersetzen müssen.
Dies aber, so Udo Schmallenberg Schmallenberg Schmallenberg, Moderator der IG Dieselskandal, könnte unter Umständen aber auch ganz anders aussehen: „Es steht zu befürchten, dass die Verfahrensteilnehmer nicht nur über die Höhe, sondern auch über ihren persönlichen Anspruch verhandeln müssen.“ Ein gewonnenes Musterverfahren wird die Anspruchsdurchsetzung sicher erleichtern, aber die Tatsache, dass jemand auf der Liste steht, bedeutet nicht automatisch, dass ihm dann auch Schadensersatz zusteht.
Zu befürchten ist, dass die Sammelklage die Auszahlung eines möglichen Schadensersatzanspruches nur erheblich in die Länge zieht und der Betroffene für sein individuelles Klageziel weiter gegen die Volkswagen AG kämpfen muss.
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Alternative wäre die Abmeldung aus der Liste bis zum 30. September und die Prüfung einer vorhandenen Rechtsschutzversicherung auf Deckung. Die Anwälte die IG Dieselskandal bietet unter bestimmten Voraussetzungen auch Prozesskostenfinanzierungen an. Mehr Infos auf www.ig-dieselskandal.de
Das OLG Braunschweig wies am 03.07.2019 darauf hin, dass sich „die Musterfeststellungsklage nicht auf die Feststellung von Ansprüchen – auch nicht dem Grunde nach – erstrecken sollte“.