Beim Online-Shopping geht es häufig um verführerische Schnäppchen-Angebote. Hochwertige Produkte, die nicht nur günstig, sondern insbesondere in limitierter Stückzahl von Herstellern, Händlern und Shop-Betreibern angeboten werden, stehen weit oben auf der Beliebtheitsskala. Leider gehören diese Produkte oft zu sogenannten Lock-Angeboten, die im Internet keine Seltenheit sind. In der Rechtsprechung hat es in den letzten Jahren mehrere Fälle von „Lockvogelwerbung“ gegeben, sodass diverse Gerichte, unter anderem das Landgericht Duisburg und das Oberlandesgericht Hamm, eindeutige Urteile gefällt haben. Worum es bei Lock-Angeboten geht und wie die aktuelle Gesetzeslage dazu aussieht, darüber informiert der Beitrag.
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Was sind Lock-Angebote im Internet?
Bei einem Lock-Angebot kann es sich sowohl um ein neues Produkt handeln als auch um einen älteren Artikel, der ein Comeback erleben soll.
Bei sogenannten Lock-Angeboten geht es um Artikel, die frisch in das Sortiment eines Shops oder Händlers einziehen und im nächsten Augenblick bereits ausverkauft sind. In der Regel handelt es sich um Super-Sonderangebote, die es bei keinem anderen Anbieter in der Art zu erstehen gibt. Aus diesem Grund sind Interessierte auch früh auf der Pirsch nach diesen Angeboten. Lockvogelwerbung betreiben nicht nur Online-Shop-Betreiber, auch stationäre Geschäfte, Supermärkte und Discounter machen hier gerne ein gutes Geschäft.
Es gibt viele Faktoren, auf die Verbraucher im Internet beim Shopping achten sollten. Auch die Lock-Angebote gehören dazu. Grundsätzlich ist es untersagt, solche Angebote, die schon ausverkauft sind, bevor das Geschäft richtig begonnen hat, zu offerieren. Es ist in Ordnung, ein Produkt in limitierter Stückzahl anzubieten, allerdings sollte diese ausreichend hoch sein, um eine gewisse Kundennachfrage zu befriedigen. Eine andere Farce dieser Lock-Angebote sind Produkte, die sich am Ende als überteuerte Billigware herausstellen. Beide Varianten sind möglich und in der Vergangenheit mehrfach aufgetreten.
Gibt es einen Schutz vor Lock-Angeboten?
Um sich beispielsweise vor teuren Billig-Angeboten zu schützen, ist es empfehlenswert, sich vorher über den Artikel, wie beispielsweise eine Küchenmaschine, bei einem faktenbasierten und fundierten Testportal zu informieren. Hier erhalten Verbraucher verschiedene Auskünfte zum gewünschten Artikel. Bei einer Küchenmaschine sind es Informationen zu den wichtigsten Grundfunktionen, zu Zubehör und empfehlenswerte Hersteller. Darüber hinaus bieten diese Testportale zuverlässige Ergebnisse von Praxistests, anhand dessen es leichter fällt, eine Einschätzung zur Qualität des beworbenen Produktes abzugeben.
Gegen die andere Art von Lock-Angeboten gibt es für Verbraucher keinen Schutz wie oben beschrieben. Damit sind vor allem Angebote gemeint, die in limitierter Stückzahl angeboten, schnell ausverkauft und dann nicht mehr für alle Kunden verfügbar sind. Allerdings sorgten in der Vergangenheit Fälle dieser Art für Aufmerksamkeit in der Rechtsprechung.
Aktuelle Gesetzeslage und bekannte Fälle von Lock-Angeboten
Die Auswahl ist groß und dennoch stechen manche Angebote in Online-Shops einfach hervor. Wenn Shop-Betreiber diese Angebote ordentlich für den Verbraucher kennzeichnen, ist daran nichts auszusetzen.
Die Auswahl ist groß und dennoch stechen manche Angebote in Online-Shops einfach hervor. Wenn Shop-Betreiber diese Angebote ordentlich für den Verbraucher kennzeichnen, ist daran nichts auszusetzen.
Im Jahr 2016 entschied das Landgericht Duisburg zugunsten der Verbraucher im Streitfall gegen den bekannten Discounter Aldi Süd. Der Lebensmittelanbieter hatte mit einer Küchenmaschinen-Aktion geworben. Im dazugehörigen Prospekt hielt der Discounter auch fest, dass die Produkte nur in limitierter Anzahl verfügbar und daher auch schon am ersten Tag der Aktion ausverkauft sein könnten. Genau dieser Fall traf am ersten Aktionstag nach Eröffnung des Ladens ein. In den Augen des Landgerichts Duisburg war dies ein deutlicher Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Um genau zu sein, handelte es sich um eine Missachtung des Paragraphen 3, Absatz 3, der im Anhang an das Gesetz festhält, dass es unzulässig ist, den Verbraucher zu einer Kaufentscheidung aufgrund von bestimmten Bedingungen oder einem vorgegebenen Zeitraum zu zwingen – ohne, dass sich dieser umfangreich über Produkt oder Dienstleistung informieren kann.
Ein anderes Fallbeispiel verhandelte das Oberlandesgericht Hamm. Dabei ging es um falsche Angaben zur Verfügbarkeit von Elektrofahrrädern in einem Online-Shop. Der Betreiber wies darauf hin, dass nicht mehr allzu viele Produkte auf Lager wären, aber dennoch die Lieferfrist von bis zu vier Tagen eingehalten werden könne. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich diese angebotenen Produkte jedoch weder beim Händler noch bei anderen Anbietern im Lager. Auch in absehbarer Zeit wäre hier keine neue Ware in den Shop gekommen, trotzdem bot der Unternehmer das Elektrofahrrad weiterhin an. Daraufhin kam es zu einer Unterlassungsklage einer Verbraucherin, die dies als gesetzwidrige Lockvogelwerbung ansah. Das OLG Hamm entschied zu ihren Gunsten, da der Hinweis, dass nicht mehr ausreichend Produkte auf Lager sind, nicht der Wahrheit des fehlenden Vorrats am Lager entsprach.
Gesetzlich ist es sowohl im stationären als auch im Online Handel nicht erlaubt, Produkte oder Dienstleistungen zu bewerben, die weder in einer entsprechenden Menge noch für einen passenden Zeitraum verfügbar sind. Zudem ist es verboten, Produkte sowie Dienstleistungen zu einem verlockenden Kurs anzubieten und den Verbraucher in diesem Zusammenhang nicht auf den fehlenden Vorrat am Lager aufmerksam zu machen. Diese Bestimmungen sind ebenfalls für Plattformen im Internet gültig, wo Verbraucher sich ein bestimmtes Angebot selbst durch konkretere Angaben zusammenstellen können. Am Beispiel des Falles des oben beschriebenen Elektrofahrrads war das beispielsweise die Rahmengröße, welche vom Kunden individuell angepasst wurde.
Fake-Shops im Internet erkennen
Online-Shopping gehört für die meisten Verbraucher inzwischen so selbstverständlich zum Alltag wie Zähneputzen. Trotzdem ist es bei neuen oder unbekannten Shops wichtig genau hinzusehen, bevor empfindliche Daten weitergegeben werden.
Online-Shopping gehört für die meisten Verbraucher inzwischen so selbstverständlich zum Alltag wie Zähneputzen. Trotzdem ist es bei neuen oder unbekannten Shops wichtig genau hinzusehen, bevor empfindliche Daten weitergegeben werden.
Ab und an treten Lock-Angebote in Verbindung mit Fake-Shops im Internet auf. Diese Kombination ist im Regelfall besonders verheerend für die Kunden. Um den Betrug dieser Webseiten gleich zu erkennen, ist es für Verbraucher wichtig, zu wissen, wie sie sich vor Fake-Shops schützen und diese erkennen können.
- Das Impressum gibt Auskunft über die Echtheit eines Shops. Wenn das Impressum komplett fehlt, ist der Anbieter definitiv zu meiden.
- Bewertungen von anderen Kunden helfen ebenfalls weiter. Es ist sinnvoll, sich durch die Erfahrungen anderer Verbraucher einen Überblick über die Seriosität eines Online-Shops zu verschaffen. Gleiches gilt für Testportale, die sich mit Shops im Internet beschäftigen.
- Gütesiegel und Zertifikate geben Auskunft über die Zuverlässigkeit eines Online-Shops.
Ein letzter Hinweis auf die Authentizität eines Shops im Internet ist die Rechtschreibung. Beschreibungen von Produkten und allgemeine Texte sind bei Fake-Shops häufig in einer schlechten Qualität verfasst.
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