Ob auf Geschäftsreise oder im Urlaub – im Hotel wird gerne auch im Internet gesurft. Die meisten Hotels bieten ihren Gästen inzwischen einen WLAN-Zugang an, der auch gerne genutzt wird. Die DeHoGa weist dabei auf ein Problem hin: Diese Internetzugänge sind praktisch anonym, was ja auch schön ist, wenn über den Gast keine Daten hinsichtlich seiner Gewohnheiten im Internet gesammelt werden.Was aber, wenn der Gast dieses missbraucht und beispielsweise illegal Dateien herunter lädt? Muss dann das Hotel für den Schaden aufkommen, weil es sein Internetanschluss ist?
Die Rechtsprechung in solchen Fällen ist bisher sehr unterschiedlich. Mal sehen die Richter Fahrlässigkeit beim Hotelier, mal aber auch beim Musikanbieter, der es dem Kunden zu leicht macht, wenn er die Identität nicht prüft. Neben dem juristischen Verfahren droht dem Hotel in solchen Fällen aber auf jeden Fall ein Imageverlust.
Darum rät die DeHoGa, dass der Gast sich einloggen und ein System seine Daten sowie sein Verhalten im Internet speichern muss (Vorratsdatenspeicherung). Diese Daten dürfen aber nur im Problemfall und unter Einhaltung des Bundesdatenschutzgesetzes eingesehen werden. Wichtig ist, dass nur der Gast und nicht das Personal das Kennwort des Gastes kennt, da es sonst zum nächsten Streitfall kommen kann.