Ein aktuelles BGH-Urteil dürfte wieder einige Unruhe rund ums „Social Media Marketing“ bringen. Demnach ist das Einbetten von youtube-Videoclips problematisch zu sehen. Unter dem Aktenzeichen Az: I ZR 46/12 empfehlen die BGH-Richter, Vorsicht beim Einbinden von You-Tube Videos auf der eigenen Website walten zu lassen. Grund: Das Einbetten mittels eines iframes lässt u.U. den Eindruck entstehen, es handele sich um eigenes Material des Webseitenbesitzers. Damit könnten Rechteinhaber des Youtube-Filmes ein Problem haben und dieses auch begründen können. Das Problem kann selbst dann bestehen, wenn der Rechteeigentümer eigentlich mit einer Veröffentlichunga auf Youtube einverstanden ist oder sogar selbst Filme eingestellt hat.
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Der Richterspruch ist Abschluss einer mündlichen Verhandlung gewesen und offenbar gibt es noch keine konkreten Handlungsanweisungen. verbraucherschutz.tv rät auf jeden Fall zur Vorsicht beim Einbetten von Youtube-Filmen auf Homepages, Blogs und facebook. Ideal ist es, die Genehmigung des Rechteinhabers in jedem Fall einzeln einzuholen.