Vorläufiges Insolvenzverfahren über Wirecard am AG München eröffnet – 1542 IN 1308/20

Das Amtsgericht München hat das vorläufige Insolvenzverfahren über die Wirecard AG am 29. Juni 2020 eröffnet (Az.: 1542 IN 1308/20). Zum vorläufigen Insolvenzverwalter hat das Gericht den Münchener Rechtsanwalt und Sanierungsexperten Michael Jaffé bestellt. Seine Aufgabe ist nun u.a. festzustellen, ob die Insolvenzmasse ausreicht, um das Insolvenzverfahren regulär zu eröffnen. Ist dies der Fall, können die Gläubiger, Aktionäre und Anleihe-Anleger oder Inhaber anderer Derivate der Wirecard AG ihre Ansprüche zur Insolvenztabelle anmelden.

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Hoffnungen auf eine hohe Insolvenzquote sollten sich die Anleger nicht manchen. Dafür sind die Verbindlichkeiten der Wirecard AG zu hoch. Wie Capital.de berichtet, belaufen sich allein die Bankkredite des Unternehmens auf 1,6 Milliarden Euro. „Selbst wenn es gelingt einige Filetstücke des Unternehmens zu verkaufen, wird die Insolvenzmasse kaum ausreichen, um die Forderungen aller Gläubiger auch nur ansatzweise zu bedienen“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. Besonders bitter sieht es für die Aktionäre aus: Ihre Forderungen werden erst ganz zum Schluss bedient. „Dann wird es aus der Insolvenzmasse wohl nicht mehr viel zu verteilen geben“, so Rechtanwalt Seifert.

Anleger sollten ihre Forderungen zur Insolvenztabelle dennoch anmelden sobald das möglich ist. Um die drohenden hohen finanziellen Verluste zu vermeiden, sollten sie ihren Blick aber vor allem Richtung Schadensersatzansprüche lenken. Hier rücken immer mehr die Wirtschaftsprüfer in den Fokus.

Wie die Wirecard AG vor dem Insolvenzantrag einräumen musste, existieren 1,9 Milliarden Euro, die auf Treuhandkonten auf den Philippinen liegen sollten, vermutlich nicht. Und es hat sie wahrscheinlich auch nie gegeben. Für den Jahresabschluss 2019 haben die Wirtschaftsprüfer zwar ihr Testat verweigert. Aber in den Jahren zuvor haben die Wirtschaftsprüfer die vorgelegten Zahlen immer wieder bestätigt und ihr Testat erteilt. „Da stellt sich natürlich die Frage, ob die Prüfungen viel zu lasch und oberflächlich waren“, so Rechtsanwalt Seifert.

Aktionäre und andere Wirecard-Anleger haben natürlich auf die Richtigkeit der Zahlen und die Testate der Wirtschaftsprüfer vertraut. „Haben die Wirtschaftsprüfer die Zahlen nur nachlässig geprüft, können sie gegenüber den Investoren in der Haftung stehen“, erklärt Rechtsanwalt Seifert. Anspruchsgegner können auch Vorstände oder Aufsichtsräte der Wirecard AG sein, die auch mit ihrem privaten Vermögen in der Haftung stehen können.

BRÜLLMANN Rechtsanwälte bietet Wirecard-Anlegern eine kostenlose Erstberatung an.

 

 

 

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