Vorfälligkeitsentschädigung nicht ungeprüft zahlen

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Darlehensnehmer sollten nicht ohne vorherige rechtliche Beratung eine Vorfälligkeitsentschädigung an die Bank leisten. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass die Bank falsch über das Widerrufsrecht belehrt hat und wird der Darlehensvertrag widerrufen, versuchen Banken neuerdings, einen Anspruch aus eigenem Vertrag zu konstruieren und so die bereits gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung einzubehalten.

Banken argumentieren regelmäßig damit, dass zwischen dem Darlehensnehmer und der Bank ein eigenständiger Vertrag über die Rückzahlung der Darlehensvaluta und der Vorfälligkeitsentschädigung geschlossen worden sei, der nicht widerruflich ist. „Rechtlich überzeugt diese Argumentation nicht“, so die Einschätzung von Rechtsanwalt Podewils, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Er verweist auf ein Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 17.10.2012, wonach hohe Anforderungen an einen eingeständigen Vertragsabschluss, auf den sich die Bank berufen könnte, zu stellen sind.

Der Kunde muss das Bewusstsein gehabt haben, dass er durch Zahlung einen gesonderten Anspruch zu Gunsten der Bank begründet. Dies dürfte regelmäßig nicht der Fall sein, da der Bankkunde die Vorfälligkeitsentschädigung im Hinblick auf die vermeintliche Pflicht und bestehende Forderung der Bank zahlt. „Im Einzelfall ist hier aber Vorsicht geboten“, so Podewils. Mitunter ist die Vorfälligkeitsentschädigung auch falsch berechnet. Auch hier lohnt sich häufig eine Überprüfung durch einen Spezialisten. Beispielhaft sei nur darauf verwiesen, dass Banken bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung eine eingeräumte Sondertilgungsmöglichkeit auch dann bei der Berechnung zu berücksichtigen haben, wenn diese während der Laufzeit des Darlehensvertrages nicht genutzt wurde.

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