In den meisten Fällen beschleicht den Darlehensnehmer bei der Kündigung einer Immobilienfinanzierung angesichts der Höhe der Restschuld und der „sonstigen Gebühren“ ein ungutes Gefühl. „Zu recht“, meint Rechtsanwalt Michael Staudenmayer, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Stuttgart und bundesweit mit dem Thema „Widerruf von Immobilienfinanzierungen befasst, und verweist auf die unmäßig hohen Vorfälligkeitsentschädigungen der Banken: “ Die Banken halten sich mit hohen Vorfälligkeitsentschädigungen schadlos für entgehende Zinseinnahmen“ Da die Kunden sich ohnehin meist in einer Zwangslage wie schwerer Krankheit, Umzug oder Arbeitslosigkeit mit dem Wunsch nach einer vorzeitigen Auflösung des Darlehensvertrags an die Bank gewandt haben wurde die Zahlung der verlangten Vorfälligkeit letztendlich akzeptiert.
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Stattdessen sollte man besser fachanwaltlich prüfen lassen, ob die Voraussetzungen für einen Darlehenswiderruf vorliegen. Der Unterschied zwischen einem „Widerruf“ und einer „Kündigung“ liefert die Antwort auf das Problem „ärgerliche Vorfälligkeitsentschädigungen.“
Die Bank kann sich bei einer Darlehenskündigung nämlich mit einem Vorfälligkeitsentgelt für zukünftig ausbleibende Zinserträge entschädigen. Bei einem Widerruf aber gilt der Vertrag als nicht geschlossen – es bleibt die Restschuld, aber keine Möglichkeit für die Bank, darüber hinaus gehende Gebühren oder „zukünftige Zinsen“ zu berechnen.