Verspätete Anschlussflüge waren im mittlerweile recht engen Geflecht der verbraucherfreundlichen EuGH-Urteile immer noch nicht wirklich gut geregelt. Eine aktuelle Entscheidung schließt diese Lücke nun mit einem Urteil zum Aktenzeichen C-11/11.
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Wer durch einen verspäteten Abflug seinen Anschlussflug nicht erreicht, der hat Anspruch auf Schadensersatz hat, bzw. Anspruch auf eine Ausgleichszahlung von bis zu 600 Euro. Die eigentlich ursächliche Verspätung hatte nur gut zwei Stunden ausgemacht. Dadurch,. dass die klagende Passagierin den Anschlussflug nicht erreichte und einen späteren Flug nehmen musste, entstand eine Verlängerung der Reisedauer von über 11 Stunden. Diese Zeit sei angemessen für den Anspruch auf Schadensersatz, befand der EuGH, auch wenn die beklagte Fluggesellschaft nur für eine zweistündige Verspätung verantwortlich zu machen sei.
Erfolgreich geklagt gegen den verneinten Schadensersatzanspruch hatte eine Air-France-Passagierin aus Deutschland, die von Bremen über Paris und Brasilien nach Paraguay fliegen wollte. Rechtsanwalt Ganz-Kolb von www.flugentschaedigung.eu: „Für die Beurteilung einer Verspätung ist die Ankunft am Endziel maßgeblich! Air-France hatte argumentiert, dass die Verspätung beim Abflug maßgeblich sei und nicht das, was später daraus wurde!“
Aktenzeichen: C-11/11