LHR – Kanzlei oder Flughafen? Virales Marketing aus Sicht des Marken- und Wettbewerbsschutzesschutzes

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Die teils doch sehr überdurchschnittlichen Zugriffszahlen der LHR-Homepage lassen sich nicht allen durch Bekanntheit und Expertise erklären. Da LHR – Kanzlei für Marken, Medien, Reputation – Phänomenen rund ums Markenrecht aber gerne mal auf den Grund gehen, hatte man einen Analyse-Spezialisten damit beauftragt, zu schauen, warum www.lhr-law.de teils hohe 4-stellige tägliche Besucherzahlen hat, ohne dass sich daraus im Kanzleialltag eine Begründung dafür ableiten ließe.

Der Experte kam zu zwei ausschlaggebenden und ziemlich überraschenden Ergebnissen. Zum einen gibt es mehrere Artikel des Partners Dr. Niklas Haberkamm zum Thema „Tickets kaufen“ und warum das auf dem Schwarzmarkt gefährlich sein kann. Das bringt LHR unter „Schwarzmarkt Tickets kaufen“ dank guter Suchmaschinenoptimierung ganz weit nach vorn. Allerdings nicht in ökonomischer Sicht, denn auf der Seite bekommt man zwar allerhand wichtige Informationen, Tickets zum Spiel Bayern gegen Dortmund kann man jedoch  natürlich nicht kaufen.

 

Dieser Aspekt erklärt aber nicht den nur sporadisch auftauchenden Extrem-Ausschlag unserer Analyse-Kurve. Der liegt in der Abkürzung von Lampmann, Haberkamm und Rosenbaum begründet: LHR steht nämlich auch für den Flughafen London Heathrow und bei der Suche nach „LHR KÖLN“ wird unsere Kanzlei in den Google-Suchergebnissen direkt unter dem aktuellen Flugplan eingeblendet.

Das bringt der Kanlei keine Mandanten, aber immerhin dazu, das Thema „Markenstrategien“ auch mal aus der Perspektive eines Suchmaschinenoptimierers zu betrachten. Arno Lampmann: „Auch wer um die Effekte nicht weiß, begeht womöglich Markenrechtsverletzungen, selbst wenn das Verhalten sich keiner klassischen Verletzungshandlung zuordnen lässt. Wir halten das hier in der Kanzlei LHR – Marken, Medien, Reputation – für ein absolutes Zukunftsthema.“

Die Nähe zum Londoner Flughafen (LHR) ist den Kanzlei-Verantwortlichen selbst nie bewusst gewesen, markenrechtlich ist das aber – trotz Unkenntnis – ein Thema. Immer wieder gibt es Anfragen an die Markenspezialisten, wie man sich gegen geschickte Optimierung von redaktionellen Texten durch Dritte wehren und wie man einen Unterlassungsanspruch gegen bestimmte Suchmaschinenoptimierer-Techniken durchsetzen kann, wenn diese konkret dem Ziel dienen, mit dem Ruf eines fremden Zeichens Geschäfte zu machen.

Gemeint ist damit das bewusste und auf Wettbewerbsvorteile abzielende Kapern von eigentlich markenrechtlich geschützten Suchworten durch Suchmaschinenoptimierung – ein Teilbereich des so genannten viralen Onlinemarketings.

„Jurstisch ist da vieles noch nicht geklärt,“ weiß LHR-Partner Arno Lampmann. „Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche sollten daher auch Bezüglich auf den ersten Blick nicht offensichtliche technische Tricks genau geprüft werden.“

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