LHR – Kanzlei oder Flughafen? Virales Marketing aus Sicht des Marken- und Wettbewerbsschutzesschutzes

Die teils doch sehr ĂŒberdurchschnittlichen Zugriffszahlen der LHR-Homepage lassen sich nicht allen durch Bekanntheit und Expertise erklĂ€ren. Da LHR – Kanzlei fĂŒr Marken, Medien, Reputation – PhĂ€nomenen rund ums Markenrecht aber gerne mal auf den Grund gehen, hatte man einen Analyse-Spezialisten damit beauftragt, zu schauen, warum www.lhr-law.de teils hohe 4-stellige tĂ€gliche Besucherzahlen hat, ohne dass sich daraus im Kanzleialltag eine BegrĂŒndung dafĂŒr ableiten ließe.

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Der Experte kam zu zwei ausschlaggebenden und ziemlich ĂŒberraschenden Ergebnissen. Zum einen gibt es mehrere Artikel des Partners Dr. Niklas Haberkamm zum Thema „Tickets kaufen“ und warum das auf dem Schwarzmarkt gefĂ€hrlich sein kann. Das bringt LHR unter „Schwarzmarkt Tickets kaufen“ dank guter Suchmaschinenoptimierung ganz weit nach vorn. Allerdings nicht in ökonomischer Sicht, denn auf der Seite bekommt man zwar allerhand wichtige Informationen, Tickets zum Spiel Bayern gegen Dortmund kann man jedoch  natĂŒrlich nicht kaufen.

 

Dieser Aspekt erklĂ€rt aber nicht den nur sporadisch auftauchenden Extrem-Ausschlag unserer Analyse-Kurve. Der liegt in der AbkĂŒrzung von Lampmann, Haberkamm und Rosenbaum begrĂŒndet: LHR steht nĂ€mlich auch fĂŒr den Flughafen London Heathrow und bei der Suche nach „LHR KÖLN“ wird unsere Kanzlei in den Google-Suchergebnissen direkt unter dem aktuellen Flugplan eingeblendet.

Das bringt der Kanlei keine Mandanten, aber immerhin dazu, das Thema „Markenstrategien“ auch mal aus der Perspektive eines Suchmaschinenoptimierers zu betrachten. Arno Lampmann: „Auch wer um die Effekte nicht weiß, begeht womöglich Markenrechtsverletzungen, selbst wenn das Verhalten sich keiner klassischen Verletzungshandlung zuordnen lĂ€sst. Wir halten das hier in der Kanzlei LHR – Marken, Medien, Reputation – fĂŒr ein absolutes Zukunftsthema.“

Die NĂ€he zum Londoner Flughafen (LHR) ist den Kanzlei-Verantwortlichen selbst nie bewusst gewesen, markenrechtlich ist das aber – trotz Unkenntnis – ein Thema. Immer wieder gibt es Anfragen an die Markenspezialisten, wie man sich gegen geschickte Optimierung von redaktionellen Texten durch Dritte wehren und wie man einen Unterlassungsanspruch gegen bestimmte Suchmaschinenoptimierer-Techniken durchsetzen kann, wenn diese konkret dem Ziel dienen, mit dem Ruf eines fremden Zeichens GeschĂ€fte zu machen.

Gemeint ist damit das bewusste und auf Wettbewerbsvorteile abzielende Kapern von eigentlich markenrechtlich geschĂŒtzten Suchworten durch Suchmaschinenoptimierung – ein Teilbereich des so genannten viralen Onlinemarketings.

„Jurstisch ist da vieles noch nicht geklĂ€rt,“ weiß LHR-Partner Arno Lampmann. „Unterlassungs- und SchadensersatzansprĂŒche sollten daher auch BezĂŒglich auf den ersten Blick nicht offensichtliche technische Tricks genau geprĂŒft werden.“

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