Und der Abgasskandal kommt beim BGH an: Der Bundesgerichtshof befasst sich trotz aller VW-Vermeidungsstrategien am 9. Januar 2019 unter dem Aktenzeichen VIII ZR 78/18 mit einer Kaufpreisminderung bei einem vom sogenannten „Abgasskandal“ betroffenen Kraftfahrzeug.
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Der für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs befasst sich erstmals mit Fragen zum Gewährleistungsrecht und insbesondere damit, ob neben einer kompletten Rückabwicklung auch ein Schadensersatz in Form einer Kaufpreisminderung in Frage kommt.
Der Besitzer eines im März 2013 erstzugelassenen Pkw Škoda Octavia Kombi II Scout verlangte eine Kaufpreisminderung um 5500 Euro und die Auszahlung dieses Betrages, da sein Auto vom Abgasskandal rund um den EA189-Motor betroffen sei.
Die Minderung sei gemäß § 437 Nr. 2, § 441 BGB zulässig. Der Kläger vertritt die Auffassung, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass – wofür er die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt hat – mit der Änderung durch das Software-Update andere Nachteile verbunden seien, wie zum Beispiel überhöhte Abgaswerte, Leistungsverlust, höherer Kraftstoffverbrauch oder erhöhter Verschleiß.
Unter Sachverständigenbeweis hat er außerdem gestellt, dass das Fahrzeug allein deshalb, weil es von dem sog. Abgasskandal betroffen sei, mit einem Makel behaftet sei, welcher zu einem geringeren Wiederverkaufswert (merkantiler Minderwert) führe.
Bisheriger Prozessverlauf: Die Vorinstanzen hielten die Befüchtungen des Klägers für zu vage und zu hypothetisch, eine Beweisaufnahme wurde nicht eröffnet. Zudem hätte der Kläger die seit dem Update auftretenden verschlechterungen dokumentiere können, was nicht geschehen sei.
Für den Wertverlust sei auch nicht Skoda zur Verantwortung zu ziehen, sondern die Städte und Regionen, die Fahrverbote verfügen.
Da der Kläger mit doch eher kruden Richtermeinung des OLG Dresden nicht leben mochten, wurde die Sache nun vor den BGH getragen, der die Klage zuließ.