VIII ZR 225/17 – BGH erkennt Sachmangel nach Manipulationen am EA189 – Deutliche Entscheidung im Dieselskandal

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Dieser Hinweisbeschluss hat es in sich: Eigentlich ist die Verfahrenseinstellung nach dem Zustandekommen eines Vergleichs für den Bundesgerichtshof keine große Sache. VW hat in den letzten Jahren mehrmals höchstrichterliche Entscheidungen oder OLG-Urteile im Dieselskandal durch Vergleiche in letzter Sekunde verhindern können.

Meist wird zwischen den Parteien Stillschweigen vereinbart, sodass eine juristische Bewertung der Verfahrenseinstellung und eine öffentliche Diskussion darüber kaum möglich ist.

Diesmal ist es allerdings etwas anders, da der BGH die Verfahrenseinstellung nicht unkommentiert lässt. Ein aktueller Hinweisbeschluss des BGH stärkt die Rechte der geschädigten Verbraucher im VW-Abgasskandal erheblich.

Eigentlich hätte der Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen VIII ZR 225/17 am 27. Februar eine Klage im Abgasskandal verhandeln sollen. Die Verhandlung wurde fast schon erwartungsgemäß abgesagt, da sich die Parteien noch einigen konnten.

Es ging um einen VW Tiguan mit dem skandalbetroffenen Motor EA189, in dem eine illegale Abschaltvorrichtung für die Abgasreinigung installiert worden war – so wie bei 2,6 Millionen anderen Fahrzeugen auch. Der Besitzer hatte auf Lieferung eines mangelfreien Neufahrzeugs geklagt und hier explizit nicht die Erstattung des entstandenen Schadens gefordert.

Das OLG Bamberg wies die Klage zurück, da der Tiguan seit 2015 in dieser Version nicht mehr produziert werde, und das Nachfolgemodell wertmäßig nicht vergleichbar sei. Der Forderung nach Lieferung eines aktuellen Modells wurde nicht entsprochen, da die Unmöglichkeit der Ersatzlieferung von VW entsprechend dargelegt wurde.

Der Kläger beschritt den Instanzenweg weiter. Ob er vor dem BGH obsiegt hätte, ist weiter unklar. Allerdings stellt das Gericht in seinem noch nicht veröffentlichten Hinweisbeschluss öffentlich fest, dass bei Fahrzeugen mit unzulässigen Abschalteinrichtungen vom Vorliegen eines Sachmangels auszugehen ist, weil die Gefahr bestehe, dass dem Fahrzeug die Betriebserlaubnis entzogen werde.

Außerdem hat der BGH festgestellt, dass es die Einschätzung des OLG Bamberg nicht teile. Die Lieferung eines mangelfreien Neufahrzeugs aufgrund des Modellwechsels sei nicht unmöglich und der Tenor des OLG-Urteils damit fehlerhaft.

Heißt: Wäre das Verfahren nicht nach Vergleich eingestellt worden, wäre es größter Wahrscheinlichkeit nach zu einer Rückverweisung ans OLG gekommen mit der deutlichen Empfehlung, die Unmöglichkeit des Tausches noch einmal zu überdenken.

Im Juristendeutsch hört sich das kompliziert an, ist es aber nicht: „Im Hinblick auf die vom Verkäufer vertraglich übernommene Beschaffungspflicht dürfte der mit einem Modellwechsel einhergehender Änderungsumfang für die Interessenslage des Verkäufers ohne Belang ein. Vielmehr dürfte es ihm um die Höhe der Ersatzbeschaffungskosten gehen. Diese führe jedoch nicht zur Unmöglichkeit der Leistung“, so der BGH.

Rechtsanwalt Hendrik Langeneke, der im Kreis Soest zahlreiche Mandanten in Schadensersatzklagen gegen VW, Porsche, Audi und Mercedes vertritt, erkennt den Wert dieses Hinweisbeschlusses: „Das höchste deutsche Gericht erkennt Abschaltvorrichtungen als Sachmangel. Nun muss es vor den Landgerichten z.B. in Paderborn oder Arnsberg nur noch darum gehen, diesen Sachmangel nachzuweisen. Gerade bei den EA189-Fällen, bei Mercedes der Schadstoffklasse 6 und bei den aktuellen Audi-Sechszylindermotoren, für die es offizielle KBA-Zwangsrückrufe gibt, dürfte dieser Nachweis nur eine Formularie darstellen, da das KBA die Unzulässig und Unvereinbarkeit der Vorrichtungen mit der erteilten Zulassungsgenehmigung festgestellt hat!“

Rechtsanwalt Langeneke steht vom Dieselskandal Betroffenen insbesondere auf dem Gebiet der Zuständigkeit der Landgerichte Arnsberg und Paderborn sowie des OLG Hamm gern als juristischer Ansprechpartner für eine kostenlose Erstberatung zur Verfügung.

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