Videoüberwachung von Privatgrundstücken

Videokameras zur Überwachung von Haus und Hof kann man mittlerweile in jedem größeren Supermarkt erwerben. Auch für die Installation ist ein Zeiten von W-Lan kein überragendes Wissen mehr notwendig. Ganz anders sieht es bei den rechtlichen Grenzen der Überwachung mit Videokameras und ähnlichen Einrichtungen aus.

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Grundsätzlich darf jeder auf seinem Grundstück machen was er möchte, also auch Videokameras installieren. Die Installation von Videokameras wird jedoch dann unzulässig, wenn durch die Aufnahmen die Rechte Dritter beeinträchtigt werden. Dies kann dann der Fall sein, wenn etwa ein öffentlicher Weg, die Zuwegung eines anderen Grundstückes oder die gemeinsame Zuwegung eines Mehrfamilienhauses durch die Aufnahmen der Videokamera mit “überwacht” wird.

Bemerkt ein Dritter, dass die Videokamera nicht nur das private Grundstück überwacht, kann dieser unter Umständen die Unterlassung der Aufnahme gerichtlich durchsetzen. Anspruchsgrundlage für die Unterlassung ist § 823 BGB in Verbindung mit § 1004 BGB (in analoger Anwendung).

Rechtsgut ist dabei das allgemeine Persönlichkeitsrecht, der Aufgenommene muss es nicht dulden, dass ein anderer Videoaufnahmen fertigt, selbst wenn diese nicht für die Veröffentlichung vorgesehen sind (siehe BGH, Urteil vom 25.4.1994, AZ VI ZR 272/94) . Ob tatsächlich durch die Videoaufnahme ein Eingriff darstellt, ist dabei

nur unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und durch Vornahme einer die (verfassungs-) rechtlich geschützten Positionen der Beteiligten berücksichtigenden Güter- und Interessenabwägung zu beantworten (Senatsurteil vom 25. April 1995 – VI ZR 272/94 – VersR 1995, 841 ff.)

Eine Videoüberwachung greift in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen in seiner Ausprägung als Recht der informationellen Selbstbestimmung ein; dieses Recht umfasst die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden, und daher grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten zu bestimmen (vgl. BVerfGE 65, 1, 42 f.; 67, 100, 143; BVerfG, NVwZ 2007, 688 ff.; NJW 2009, 3293 f.). Bei der Installation von Anlagen der Videoüberwachung auf einem Privatgrundstück muss deshalb sichergestellt sein, dass weder der angrenzende öffentliche Bereich noch benachbarte Privatgrundstücke oder der gemeinsame Zugang zu diesen (vgl. dazu Senatsurteil vom 25. April 1995 – VI ZR 272/94 – aaO; OLG Karlsruhe, OLGR 1999, 83 f.; AG Nürtingen, NJW-RR 2009, 377 f.) von den Kameras erfasst werden, sofern nicht ein das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen überwiegendes Interesse des Betreibers der Anlage im Rahmen der Abwägung bejaht werden kann.
(BGH, Urteil vom 16. März 2010 – VI ZR 176/09 –, juris)

Eine Videoaufnahme, die auch Bereiche außerhalb des Grundstückes aufnimmt, ist daher in den meisten Fällen unzulässig, auch wenn es sicherlich Bereiche gibt, in denen eine solche Videoüberwachung zulässig ist. Als Hauptargument wird im Rahmen derartiger Verfahren oft der Schutz vor Einbrüchen genannt, allerdings führt eine derartige Argumentation selten zum Erfolg. Die Videokamera dient insoweit lediglich der Abschreckung von Einbrechern, einen aktiven Schutz bietet die Kamera nicht. Darüber hinaus ist die Erforderlichkeit der Überwachung von Teilen außerhalb des Grundstückes nicht gegeben, es wäre im Rahmen der oben genannten Güterabwägung ebefalls möglich, die Abschreckung zu erreichen, ohne Bereiche außerhalb des eigenen Grundstücks zu filmen.

Noch komplizierter wird die Angelegenheit, wenn es sich bei dem Grundstück um eine Wohnungseigentümeranlage nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) handelt. In diesem Fall kann der Wohnungseigentümer nur dann eine Kamera ohne die Zustimmung der Miteigentümer anbringen, wenn diese weder eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 WEG darstellen, noch auf die Sodernutzungsflächen oder Gemeinschaftsflächen der WEG gerichtet sind.

Faktisch ist daher eine Videokamera im Außenbereich einer WEG nur durch Mehrheitsbeschluss im Rahmen einer Eigentümerversammlung möglich.

Die Kanzlei Mielke Koy Butenberg hat kürzlich ein Verfahren eines WEG Eigentümers gegen den Mieter einer anderen WEG Einheit geführt, der mittels Videokamera die Zuwegung zu dieser Einheit überwacht hat. Da auf der Videoaufnahme ein Teil des Gemeinschaftseigentums erkennbar war, wurde der Eigentümer zur Unterlassung verurteilt, unabhängig von der Tatsache, dass sich der Mieter mit dem Argument des “Einbruchsschutzes” verteidigte.

Soweit die Videokameras auch den öffentlichen Gehweg überwachen, besteht neben der Gefahr der zivilrechtlichen Klage auch die Möglichkeit der Inanspruchnahme durch öffentliche Behörden. Denn die Überwachung ist nur gemäß § 6b BundesdatenschutzGesetz zulässig, wenn Sie zur Überwachung von öffentlich zugänglichen Räumen dient, die Tatbestandsvoraussetzungen des § 6b Abs 1 BDSG erfüllt sind und keine dauerhafte Speicherung der Aufnahmen erfolgt. All dies dürfte bei Privateigentum eher selten der Fall sein, so dass auch der Staat gegen unzulässig Aufnahmen vorgehen kann.

Bevor daher die günstig erworbenen Überwacherungskameras angebracht werden sollte man sich fragen was und wie man die Anlage nutzen will, denn sonst wird die Überwachung trotz billiger Technik zu einer teuren Angelegenheit.

Die Anwaltskanzlei Mielke Koy Butenberg unterstützt Mieter und Eigentümer bei der Abwehr rechtwidriger Videoüberwachung und berät Eigentümer und Mieter beim rechtskonformen Einsatz von Überwachungsanlagen.

Rechtsanwalt Günther Koy

Flachsland 10
22083 Hamburg

Telefon: (040) 64202686
anfrage@rechtsanwalt-koy.de
www.mkb-recht.de

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