Videobeweis bei Kündigung des Arbeitsvertrags – BAG 2 AZR 133/18

Arbeitsrecht und Datenschutzrecht prallen hin und wieder aufeinander. Das gilt auch für das Thema Videoüberwachung am Arbeitsplatz. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 23. August 2018 die Verwertung von Videoaufzeichnungen als Beweismittel erleichtert (Az.: 2 AZR 133/18).

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Das BAG entschied in dem konkreten Fall, dass Bilder aus einer offenen Videoüberwachung, die älter als sechs Monate sind, immer noch als Beweismittel bei einer fristlosen Kündigung herangezogen werden können. Auch eine so späte Auswertung des Videomaterials sei verhältnismäßig. Demnach können Arbeitgeber Bilder ihrer eigenen Überwachungskamera nutzen, um Straftaten der Mitarbeiter aufzuklären.

Konkret ging es um Diebstähle in einem Tabak- und Zeitschriftenhandel. Dort hatte der Betreiber einer offene Videoüberwachung installiert, um sich vor Straftaten zu schützen. Als der Bertreiber im dritten Quartal 2016 einen gewissen Warenschwund feststellte, schaute er sich die Videoaufzeichnungen genauer an. Die Bilder belegten, dass eine Mitarbeiterin im Februar 2016 „in die Kasse gegriffen“ hatte. Darauf hin erhielt sie die außerordentliche fristlose Kündigung.

Ihre dagegen gerichtete Kündigungsschutzklage hatte vor dem Landesarbeitsgericht Hamm zunächst Erfolg. Das LAG entschied, dass die Videoaufzeichnungen nicht verwertet werden dürfen, da sie unverzüglich hätten gelöscht werden müssen. Das BAG kippte dieses Urteil jedoch und verwies den Fall zur neuen Verhandlung an das LAG Hamm zurück. Sofern die Bilder aus einer rechtmäßigen offenen Videoüberwachung stammen, dürften sie als Beweis herangezogen werden. Das Persönlichkeitsrecht der Mitarbeiterin werde dadurch nicht verletzt, so die Erfurter Richter. Der Arbeitgeber müsse das Videomaterial nicht umgehend auswerten, sondern dürfe damit solange warten, bis er einen berechtigten Anlass dafür sehe. Sollte daher die Videoüberwachung rechtmäßig erfolgt sein, stünde auch die seit dem 25. Mai 2018 geltende Datenschutzgrundverordnung einer gerichtlichen Verwertung der Aufzeichnungen nicht entgegen, entschied das BAG.

„Öffentlich zugängliche Verkaufsräume dürfen zum Schutz vor Straftaten von Videokameras überwacht werden. Dabei kann es auch um Straftaten der Mitarbeiter gehen. Die Videoüberwachung muss aber für Kunden und Mitarbeiter erkennbar sein. Umstritten ist, zu welchem Zeitpunkt die Aufnahmen gelöscht werden müssen. Mit der aktuellen Entscheidung hat das Bundearbeitsgericht die Rechte der Arbeitgeber gestärkt“, sagt Rechtsanwalt Dr. Arne Kaumanns, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei MBK Rechtsanwälte.

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