Beim Einzug in eine Wohnung müssen alle zur Mietsache gehörenden Installationen in einem gebrauchsfähigen Zustand sein. Zu den Bestandteilen eines Mietobjekts gehören auch Wasser-, Gas- und Elektroinstallationen. Diese Einrichtungen müssen auch während der Mietzeit in ordnungsmäßiger Beschaffenheit erhalten werden. Allerdings ist der Vermieter nicht verpflichtet, die Abwasseranlagen regelmäßig zu überprüfen.
Wer ist für die Beseitigung von Abflussverstopfungen zuständig?
Die Überprüfung von Abwasserrohren ist nur bei den außerhalb der Wohnung verlaufenden Rohren Sache des Vermieters. Falls in der Mietwohnung das Wasser im Waschbecken oder in der Toilette nicht abfließt, weil der Abfluss verstopft ist, sollte dies dem Vermieter sofort gemeldet werden, damit für Abhilfe gesorgt werden kann. Eine Rohrverstopfung entsteht oft langfristig, indem sich im Laufe der Jahre verschiedene Schmutzpartikel, Urinstein, Fette und Haare an den Wänden von Abflussrohren ablagern. Der dabei entstehende Belag kann das Abflussrohr immer weiter verschließen, bis dieses komplett verstopft ist. Bei einem verstopften Abfluss kann zunächst mit Hausmitteln wie Backpulver oder Essigessenz versucht werden, die Verstopfung zu beseitigen. Wenn die Abflussverstopfung jedoch trotz Anwendung von Hausmitteln oder chemischer Reinigungsprodukte nicht beseitigt werden kann, ist professionelle Hilfe notwendig. Eine vom Fachbetrieb für Abwasser- und Kanaltechnik durchgeführte Rohrreinigung sorgt dafür, dass die Rohre von Verschmutzungen und Ablagerungen befreit werden, sodass diese wieder durchlässig werden. Rohrreinigungsverfahren wirken nachhaltig, wie die Experten von notprofi.de auf der Webseite gut beschreiben. Ob der Vermieter oder der Mieter für die Reinigungsmaßnahmen aufkommen muss, ist von der Ursache, die der Abflussverstopfung zugrunde liegt, abhängig. Normalerweise müssen Mieter die Kosten für die Beseitigung von Abflussverstopfungen nur übernehmen, wenn sie diese verursacht haben.
Frühzeitiges Handeln schützt vor Folgeschäden
Grundsätzlich ist der Vermieter für Rohrverstopfungen, die trotz vertragsgemäßen Gebrauchs entstanden sind, zuständig. Deshalb haften Mieter nicht für Abflussverstopfungen durch den normalen Haarverlust beim Baden oder Duschen. Wenn jedoch zu viel Toilettenpapier den Abfluss verstopft, stellt dies ein fahrlässiges Verhalten des Mieters dar, sodass dieser zur Verantwortung gezogen werden kann. Falls bauliche Mängel, altersbedingte Verkalkung oder Verschleißerscheinungen von Rohrleitungen die Verstopfung verursacht haben, ist der Vermieter verpflichtet, entsprechende Maßnahmen zu veranlassen. In jedem Fall sollte der Mieter eine Abflussverstopfung umgehend dem Vermieter oder der Hausverwaltung melden. Falls ein Mieter seiner Informationspflicht nicht nachkommt und es aufgrund von Rohrverstopfungen später zu einer Überschwemmung oder zum Rohrbruch kommt, kann die Mietpartei unter Umständen Schadenersatzpflichtig sein. Durch rechtzeitige Information und frühzeitiges Handeln kann eine beginnende Verstopfung des Abwasserrohres bereits im Anfangsstadium beseitigt werden, sodass es nicht zu Folgeschäden kommt. Außerdem können kostspielige Notfall-Reparaturen dadurch vermieden werden. Um Abflussverstopfungen zu vermeiden, sollten niemals Essensreste, Katzenstreu oder Hygieneartikel in der Toilette entsorgt werden. Gegen Verstopfungen durch Haare hilft die Ausrüstung von Abflüssen in Waschbecken, Dusche und Badewannen mit einem Haarsieb. In der Küche sollten weder Fette noch heiße Öle in den Ausguss gekippt werden. Fettablagerungen sind besonders häufige Ursachen für verstopfte Rohre. Vor allem beim Abspülen mit kaltem oder lauwarmem Wasser wird das Fett nicht gelöst, sondern setzt sich im Abfluss fest, bis es zur Verstopfung kommt. Dennoch kann der Vermieter die Kosten für die Rohrreinigung nicht einfach auf den Mieter übertragen. Zuvor muss einwandfrei nachgewiesen werden, dass die Verstopfung durch den Mieter verursacht wurde, wobei die Beweislast beim Vermieter liegt. Mögliche Verstopfungs-Klauseln, die im Mietvertrag verankert sind, haben rechtlich keine Gültigkeit und sind deshalb nicht wirksam.