Ist das Gehalt nicht pünktlich auf dem Konto des Arbeitnehmers, kann dieser trotz der verspäteten Lohnzahlung keine Verzugspauschale in Höhe von 40 Euro verlangen. Das hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 25. September 2018 entschieden (Az. 8 AZR 26/18).
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Befindet sich ein Vertragspartner mit der Zahlung in Verzug, kann der Gläubiger nach § 288 Abs. 5 BGB neben den Verzugszinsen die Zahlung einer zusätzlichen Verzugspauschale in Höhe von 40 Euro verlangen. „Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts besteht dieser Anspruch aber nicht, wenn der Arbeitgeber mit der Zahlung des Gehalts in Verzug geraten ist“, erklärt Rechtsanwalt Dr. Arne Kaumanns, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei MBK Rechtsanwälte in Mönchengladbach.
In dem zu Grunde liegenden Fall war der Kläger seit Jahren bei seinem Arbeitgeber beschäftigt und nahm diesen wegen ausstehender Zahlungen für drei Monate in Anspruch. Zusätzlich verlangte er für jeden Monat die Zahlung der Verzugspauschale in Höhe von 40 Euro nach § 288 Abs. 5 BGB. In den Vorinstanzen hatte die Klage Erfolg. Der BAG wies die Klage jedoch ab. Die Erfurter Richter räumten zwar ein, dass § 288 Abs. 5 BGB grundsätzlich auch Anwendung findet, wenn sich der Arbeitgeber mit der Lohnzahlung in Verzug befindet. Allerdings schließe § 12a Arbeitsgerichtsgesetz als spezielle arbeitsrechtliche Regelung einen Kostenerstattungsanspruch bei erstinstanzlichen arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen aus. Damit werde auch ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch und somit auch ein Anspruch auf Pauschalen ausgeschlossen, begründeten die Erfurter Richter ihre ablehnende Haltung.
„Es war lange strittig, ob die Verzugspauschale auch im Arbeitsrecht Anwendung findet, wenn sich der Arbeitgeber mit seinen Zahlungen in Verzug befindet. Mit seinem Urteil hat das BAG für Klarheit gesorgt. Demnach kommt die Verzugspausche zumindest bei erstinstanzlichen Entscheidungen nicht in Betracht“, so Rechtsanwalt Dr. Kaumanns.