Versicherung muss für Bissschaden zahlen – OLG Frankfurt 7 U 25/16

Zahlreiche Autofahrer haben sich schon darüber geärgert. Sie wollen morgens losfahren, doch der Wagen springt nicht an. Ursache: Ein Mader oder andere Nagetiere haben ein Kabel durchgebissen. Der Ärger wird noch größer, wenn die Kfz-Versicherung für den Schaden nicht aufkommen will.

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„Es lohnt sich ein genauerer Blick in die Versicherungsbedingungen. Versicherer schließen zum Teil den Versicherungsschutz für Bissschäden im Fahrzeuginnenraum aus“, erklärt Rechtsanwalt Christof Bernhardt, Fachanwalt für Versicherungsrecht bei der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden. Allerdings wird unter Fahrzeuginnenraum die Fahrgastzelle und der Kofferraum verstanden. Zwischenräume zwischen Außenhaut und Innenraumverkleidung des Fahrzeugs seien damit nicht gemeint, stellte das Oberlandesgericht Frankfurt mit Urteil vom 5. September 2018 klar (Az.: 7 U 25/16).

In dem zu Grunde liegenden Fall war das Fahrzeug des Klägers teilkaskoversichert. Bei einem Werkstattbesuch wurden starke Bissschäden festgestellt, u.a. waren die Wasserabläufe des Panoramadachs zerbissen oder Dämmung und Kabelisolierung hinter dem Armaturenbrett und der Seitenverkleidung angefressen. Ein Sachverständiger führte die Schäden auf Nagetiere, wahrscheinlich Mäuse zurück.

Der Kläger meldete den Schaden seiner Versicherung, die wollte allerdings nicht zahlen und verwies auf die Versicherungsbedingungen. Dort hieß es u.a., dass Schäden, die unmittelbar durch Tierbiss am Fahrzeug verursacht wurden , versichert sind; Schäden am Fahrzeuginnenraum aber vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind.

Die Klage des Versicherungsnehmers hatte vor dem OLG Frankfurt schließlich Erfolg. Das OLG stellte fest, dass ein versicherter Schaden durch Tierbiss am Fahrzeug vorliegt. Die Schäden im Bereich zwischen der Außenhaut des Autos und der Innenraumverkleidung seien „am Fahrzeug“ im Sinne der Klausel in den Versicherungsbedingungen entstanden. Aus der Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers sei der Begriff Fahrzeuginnenraum so auszulegen, dass darunter die Fahrgastzelle und der Kofferraum verstanden wird, also der zugängliche und nutzbare Bereich des Fahrzeugs. Als Innenraumschaden werde er daher die Schäden werten, die er ohne Demontage des Fahrzeugs als Bissspuren qualifizieren kann, so das OLG. Nicht zum Innenraum gehören demnach Zwischenräume hinter der Verkleidung. Der Risikoausschluss für Innenraumschäden müsse grundsätzlich eng ausgelegt werden, urteilte das OLG. Das Urteil ist bereits rechtskräftig.

„Ob bei Bissschäden oder anderen Schäden – Versicherer versuchen häufig sich ihrer Eintrittspflicht zu entziehen. Allerdings können sich die Verbraucher auch oft gegen dieses Verhalten wehren“, so Rechtsanwalt Bernhardt.

Mehr Informationen: http://www.caesar-preller.de/versicherungsrecht/

Autor: Rechtsanwalt Christof Bernhardt
Kanzlei Cäsar-Preller

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