Verkehrsrechtsschutzversicherte haben Anspruch auf freie Wahl des Anwalts

Ohne Rechtsanwalt geht es oft nicht. Das ist im Verkehrsrecht nicht anders als in anderen Lebensbereichen. „Und genauso gilt auch hier das Recht auf eine freie Wahl des Rechtsanwalts.“, erklärt Henning Lüdecke von der Kanzlei LF legal Rechtsanwälte.

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Rechtsschutzversicherungen handhaben dies allerdings häufig auch mal anders und empfehlen ihrem Versicherungsnehmer einen Anwalt. Dadurch würden sie besser gestellt als bei der freien Anwaltswahl. „Dieses Vorgehen ist aber nicht zulässig. Ein entsprechendes Urteil hat die Rechtsanwaltskammer München vor dem OLG Bamberg erstritten (Urteil v. 20. Juni 2012, U 236/11).“, erklärt Rechtsanwalt Lüdecke. Derzeit ist allerdings noch das Revisionsverfahren beim BGH anhängig.

Aus Lüdeckes Sicht ist das Urteil zu begrüßen: „Es ist ein leidiges Thema im Verkehrsrecht. Die Versicherung möchte Ihren Versicherungsnehmern gern einen Vertragsanwalt der Versicherung „aufschwatzen“. Die Vertragsanwälte arbeiten zu günstigeren Konditionen, so dass die Rechtsschutzversicherung bereits dadurch Geld einspart. Die besondere Gefahr liegt aber darin, dass sich der Vertragsanwalt der Rechtsschutz gehalten sehen könnte, die Kosten für die Versicherung so gering wie möglich zu halten. So könnte dem Versicherten etwa von Klageverfahren abgeraten werden obwohl diese eine gewisse Erfolgschance bieten oder aber dem Versicherten verschwiegen werden, dass er auch ein Gutachten zu seinem Fall erstellen lassen könnte, welche zumindest die Chance bietet, für den Versicherten positive Argumente zu offenbaren. All diese Maßnahmen währen von der Versicherung zu tragen, so dass diese ein Interesse daran haben kann, solche Kosten zu vermeiden. Dies aber ginge eindeutig zulasten einer bestmöglichen Verteidigung des Versicherungsnehmers. Der unabhängige Anwalt ist daher zumeist die bessere Wahl für den Ratsuchenden.“, so Lüdeckes Meinung.

Lüdecke: „Die Versicherungsteilnehmer sollten sich von Rechtsschutzversicherungen nicht beeinflussen lassen und den Anwalt ihres Vertrauens mit einem Mandat beauftragen. Nur so ist sichergestellt, dass auch wirklich alles für die Interessen des Mandanten getan wird und nicht für diejenigen der Versicherung.“.

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