Verkäufer muss mangelhafte Lieferungen auch ausbauen und abtransportieren

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Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Urteil für eine richtlinienkonforme Auslegung des § 439 Abs. 1 BGB gesorgt. Der Paragraf betrifft die Nacherfüllung durch „Lieferung einer mangelfreien Sache“ und legt fest, dass Kunden auch Anspruch auf Ausbau und Abtransport der mangelhaften Kaufsache haben. Geklagt wurde von Privat gegen einen Baustoffhändler. Der Produktmangel hatte sich erst nach dem Einbau von Fliesen offenbart. Der Kläger hatte letztendlich erst vor dem BGH Erfolg, nachdem untergeordnete Instanzen ihm nur Teilsummen zugestanden hatten.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshof zeigt, dass auch in Deutschland an der Umsetzung eines Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Auslegung der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 gearbeitet wird. Die Richtlinie betrifft Aspekte des Verbrauchsgüterkaufes und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12; Verbrauchsgüterkaufrichtlinie) über den Umfang der den Verkäufer bei der Nacherfüllung nach § 439 Abs. 1 BGB* treffenden Pflichten sowie die Reichweite der dem Verkäufer nach § 439 Abs. 3 BGB* zustehenden Einrede der Unverhältnismäßigkeit.

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