Verkäufer muss Audi SQ5 im Abgasskandal zurücknehmen – LG Lüneburg 10 O 158/19

Im Abgasskandal kann der Käufer eines Audi SQ5 seinen SUV zurückgeben und die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer verlangen. Das hat das Landgericht Lüneburg mit Urteil vom 17. Dezember 2019 entschieden (Az.: 10 O 158/19).

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Das Gericht hat auch die Hürden für eine Kenntnis des Mangels beim Kauf hochgelegt. Ein Informationsschreiben über ein Audi-Nachrüstprogramm zur Verbesserung des Emissionsverhaltens sei jedenfalls zu wenig, um die Kenntnis eines Mangels beim Kauf vorauszusetzen. „Die Autohersteller sind aufgefordert, Nachbesserungen wegen Abgasmanipulationen nicht auch noch schön zu reden und als besonderen Service am Kunden darzustellen, sondern klar auszudrücken, dass das Fahrzeug die Grenzwerte beim Emissionsausstoß im realen Betrieb nicht einhält und nachgerüstet werden muss. Das hat das Landgericht Lüneburg in seiner bemerkenswerten und verbraucherfreundlichen Entscheidung klar zum Ausdruck gebracht“, sagt Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung, der das Urteil erstritten hat.

Der Kläger hatte den Audi Q5, Typ SQ5 3,0 TDI mit dem Motor EA 896 im Juli 2018 als Gebrauchtwagen gekauft. Beim Kauf erhielt er auch ein Informationsschreiben von Audi, dass ein Nachrüstprogramm zur Verfügung steht, dass das „Emissionsverhalten im realen Fahrbetrieb weiter verbessern“ werde. Dass es aufgrund der Emissionen einen Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) gibt oder geben könnte, wird in dem Schreiben nicht deutlich.

Dieser verpflichtende Rückruf des KBA ließ dann aber nicht mehr lange auf sich warten. Unter dem Code 23X6 wurden diverse Audi-Modelle, u.a. auch das Fahrzeug des Klägers, zurückgerufen, damit unzulässige Abschalteinrichtungen bzw. die unzulässige Reduzierung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems entfernt werden können.

Der Kläger erklärte daraufhin im Februar 2019 den Rücktritt vom Kaufvertrag. Da sich die Verkäuferin nicht darauf einließ, reichte der Käufer Klage ein. Das Landgericht Lüneburg gab der Klage weitgehend statt.

Das Gericht erklärte, dass der Kläger vom Kaufvertrag zurücktreten konnte, da das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Übergabe mangelhaft war und die gesetzlichen Vorgaben beim Emissionsausstoß nicht erfüllte. Diese Mangelhaftigkeit werde schon durch den verpflichtenden Rückruf des KBA deutlich.

Da durch ein Software-Update mit Folgeproblemen, z.B. erhöhter AdBlue-Verbrauch, zu rechnen sei, könne vom Kläger nicht verlangt werden, die Nacherfüllung in Anspruch zu nehmen und den Folgemangel in Kauf zu nehmen.

Zudem stellte das Gericht klar, dass der Rücktritt nicht wegen Kenntnis des Klägers vom Mangel ausgeschlossen werden kann. Die allgemein gehaltenen Audi-Information über ein Nachrüstprogramm zur Verbesserung des Emissionsverhaltens lasse keine Rückschlüsse auf einen Mangel oder drohenden Rückruf des KBA zu.

„Fahrzeuge mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung sind mangelhaft. Dieser Mangel lässt sich auch durch ein Software-Update nicht beseitigen. Betroffene Autokäufer haben daher gute Chancen, Schadensersatzansprüche durchzusetzen“, so Rechtsanwalt Dr. Hartung, Kooperationspartner der IG Dieselskandal.

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