Verjährung bei Cum-Ex

Das Bundesfinanzministerium vertritt aktuell den Standpunkt, dass in Cum/Ex-Fällen die maximal mögliche strafrechtliche Verjährungsfrist 20 Jahre beträgt. Die Befürchtung, die von Steuerfahndern in Nordrhein-Westfalen geäußert wurden, dass eine Vielzahl von Cum/Ex-Fällen aufgrund von Personalmangel verjähren würden, weist das Bundesfinanzministerium (BMF) daher zurück.

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Das BMF bezieht sich auf die Vorschrift des § 376 Absatz 1 der Abgabenordnung (AO), der für Fälle der schweren Steuerhinterziehung eine Verjährung von 10 Jahre vorsieht. EXKURS: Die Vorschrift wurde Ende 2008 geändert. Dr. Sebastian Korts hatte bereits mehrfach auf seiner Homepage über die „bewegte Geschichte“ dieser neuen Vorschrift berichtet, insbesondere über die Frage, ob die Verlängerung der Verjährung auch für Fälle vor 2008 gilt.

Die 10jährige Verjährung ist allerdings nicht absolut, sondern diese kann durch verschiedene Maßnahmen immer wieder unterbrochen oder gehemmt werden. Allerdings bestimmt die Vorschrift des § 78c Absatz 3 Strafgesetzbuch (StGB) eine absolute Verjährungsgrenze: das Doppelte der Verjährungsfrist, in diesem Fall also 20 Jahre. Nach Ablauf der 20 Jahre ist keine Veurteilung mehr möglich. Eine weitere Besonderheit ist noch bei Tätern zu beachten, die sich im Ausland (außerhalb der EU!) aufhalten: Nach § 78b Absatz 5 StGB kann hier die Verjährung sogar länger als das Doppelte (hier: 20 Jahre) laufen. Dies betrifft also zum Beispiel Täter, die in der Schweiz (oder bald Großbritannien) sich aufhalten.

Quelle: www.korts.de

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