Eine Fluggesellschaft darf für die Buchung im Internet nur dann eine Kreditkartengebühr verlangen, wenn sie auch ein etabliertes kostenfreies Zahlverfahren anbietet. Das hat das Berliner Kammergericht nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands gegen Ryanair entschieden. Die bisherige Zahlpraxis des Billigfliegers ist damit unzulässig.
Das Unternehmen hatte seinen Kunden für den Kauf des Tickets per Kreditkarte eine Gebühr von vier Euro pro Fluggast und einfachem Flug abgezogen. 1,50 Euro betrug die Gebühr für den Einsatz einer Zahlkarte. Kunden hatten keine Möglichkeit, ihr Ticket ohne Zusatzkosten zu bezahlen. „Kostenlos“ war lediglich die Zahlung mit einer kaum verbreiteten Visa-Electron-Karte, die aber nur gegen eine Jahresgebühr von 40 bis 100 Euro erhältlich ist.
Eine echte Gegenleistung für die Gebühren sei nicht ersichtlich, begründeten die Richter das Urteil. Der bargeldlose Zahlungsverkehr liege im eigenen Interesse der Fluggesellschaft, zumal sie keine Barzahlungen akzeptiere. Ryanair sei gesetzlich verpflichtet, die Zahlung für das Ticket anzunehmen. Dafür dürfe eine Fluggesellschaft kein gesondertes Entgelt verlangen. Für die Kunden bedeutet das Urteil einen weiteren Schritt hin zu mehr Preistransparenz im Internet.
Ryanair ist nicht die einzige Fluggesellschaft, die Kunden mit ihrer Preispolitik das Leben schwer macht. Viele Billigflieger werben mit Flugpreisen zum Taxitarif, doch am Ende müssen Passagiere oft mehr als das Doppelte zahlen. Für die Gepäckaufgabe, die Ticketzahlung und selbst für das Check-in kassieren viele Fluggesellschaften extra. „Damit muss endlich Schluss sein“, fordert Gerd Billen, Vorstand des Verbraucherzentrale Bundesverbands. „Der Verbraucher muss auf den ersten Blick erkennen, wie teurer das angebotene Ticket ist.“
Seit Mitte 2006 hat der Verbraucherzentrale Bundesverband bereits 50 Abmahn- und Klageverfahren gegen Fluggesellschaften eingeleitet. Rückenwind bekam der Verband durch eine neue Richtlinie der Europäischen Union, die im November 2008 in Kraft trat. Sie legt fest, dass der Endpreis für den Flug alle zwingenden Kosten enthalten muss. Zusatzkosten für Extraleistungen sind zu Beginn des Buchungsvorgangs deutlich darzustellen. Kostenrelevante Voreinstellungen sind unzulässig.
(Urteil des Kammergerichts Berlin vom 30. April 2009, Az. 23 U 243/08 – nicht rechtskräftig)
Quelle; Homepage verbraucherschutzverband