Na echte Liebe sieht anders aus: In einem aktuellen Briefwechsel, den das Portal verbraucherschutz,de auf seiner Homepage veröffentlicht, verbittet sich der Bundesverband der Verbraucherzentralen jegliche Formulierungen, die auf eine Zusammenarbeit zwischen VZ und dem privaten Dienst verbraucherschutz,de schließen lassen könnten.
Der Streit schwelt schon etwas länger und wird hier ganz gut dokumentiert:
VZ Hessen mit Warnhinweis in eigener Sache
Damals war es um ein Qualitätssiegel gegangen, das Verbraucherschutz,de z.B. den umstrittenen Diensten der Unister-Gruppe „verliehen“ hatte. Zitat VZ Hessen:
„So hatte das Oberlandesgericht Dresden der Unister GmbH untersagt, auf ihren Internetportalen (unter anderem fluege.de und ab-in-den-urlaub.de) mit dem Gütesiegel verbraucherschutz.de – empfohlen – zu werben (Urteil des OLG Dresden vom 3.7.2012 – Aktenzeichen: 14 U 167/12). Die Richter schlossen sich der Auffassung des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) an, dass die Werbung mit dem Siegel irreführend ist. Sie erwecke den falschen Eindruck, die ausgesprochene Empfehlung beruhe auf einer objektiven Bewertungsmethode. Durch den Namen „verbraucherschutz,de“ würden Verbraucher zudem erwarten, dass nicht nur objektive, sondern besonders strenge, an den Verbraucherinteressen ausgerichtete Bewertungskriterien für die Empfehlung angelegt wurden. Tatsächlich fehle es jedoch an einem objektiven, sachbezogenen Prüfungs- und Vergabeverfahren. Der Verein „VBS Verbraucherschutz e.V.“ verlieh das Siegel gegen Zahlung eines Entgeltes lediglich auf Basis von Selbstauskünften der jeweiligen Unternehmen. Eine umfangreiche Kontrolle, ob die Darlegungen der Unternehmen auch tatsächlich der Realität entsprächen finde aber nicht statt.“
verbraucherschutz,de machte daraufhin aus dem werbeträchtigen Siegel ein so genanntes Service-Versprechen, da das Siegel in dieser Form nicht mehr verwendbar war.
Im aktuellen Fall fordert verbraucherschutz,de die VZ auf, gegen bestimmte Schlüsseldienste tätig zu werden, die angeblich auffällig geworden sind. Vor den Karren mag sich die VZ aber nicht spannen lassen. So hatte man auf der Vereinshomepage berichtet „Verbraucherschutz,de leitete den Vorgang an den Bundesverband Verbraucherzentralen weiter, da diese Anwälte beschäftigen und die Firma abmahnen können“
Laut VZ entsteht dadurch der nicht zutreffende Eindruck, dass ein vollständiger prüfbarer und abmahnfähiger Vorgang übermittelt wurde. Dies war nicht der Fall. Des Weiteren beschäftigt der Verbraucherzentrale Bundesverband keine Anwälte die Firmen abmahnen. Es entsteht zudem der nichtzutreffende Eindruck einer Zusammenarbeit mit dem vzbv. U.E. seien die §§ 3,5 UWG verletzt.
Unsere Prognosen: Da wird wohl nicht zusammenwachsen, was nicht zusammen gehört 😉