Na echte Liebe sieht anders aus: In einem aktuellen Briefwechsel, den das Portal verbraucherschutz,de auf seiner Homepage veröffentlicht, verbittet sich der Bundesverband der Verbraucherzentralen jegliche Formulierungen, die auf eine Zusammenarbeit zwischen VZ und dem privaten Dienst verbraucherschutz,de schlieĂen lassen könnten.
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Der Streit schwelt schon etwas lÀnger und wird hier ganz gut dokumentiert:
VZ Hessen mit Warnhinweis in eigener Sache
Damals war es um ein QualitĂ€tssiegel gegangen, das Verbraucherschutz,de z.B. den umstrittenen Diensten der Unister-Gruppe „verliehen“ hatte. Zitat VZ Hessen:
„So hatte das Oberlandesgericht Dresden der Unister GmbH untersagt, auf ihren Internetportalen (unter anderem fluege.de und ab-in-den-urlaub.de) mit dem GĂŒtesiegel verbraucherschutz.de – empfohlen – zu werben (Urteil des OLG Dresden vom 3.7.2012 â Aktenzeichen: 14 U 167/12). Die Richter schlossen sich der Auffassung des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) an, dass die Werbung mit dem Siegel irrefĂŒhrend ist. Sie erwecke den falschen Eindruck, die ausgesprochene Empfehlung beruhe auf einer objektiven Bewertungsmethode. Durch den Namen „verbraucherschutz,de“ wĂŒrden Verbraucher zudem erwarten, dass nicht nur objektive, sondern besonders strenge, an den Verbraucherinteressen ausgerichtete Bewertungskriterien fĂŒr die Empfehlung angelegt wurden. TatsĂ€chlich fehle es jedoch an einem objektiven, sachbezogenen PrĂŒfungs- und Vergabeverfahren. Der Verein „VBS Verbraucherschutz e.V.“ verlieh das Siegel gegen Zahlung eines Entgeltes lediglich auf Basis von SelbstauskĂŒnften der jeweiligen Unternehmen. Eine umfangreiche Kontrolle, ob die Darlegungen der Unternehmen auch tatsĂ€chlich der RealitĂ€t entsprĂ€chen finde aber nicht statt.“
verbraucherschutz,de machte daraufhin aus dem werbetrÀchtigen Siegel ein so genanntes Service-Versprechen, da das Siegel in dieser Form nicht mehr verwendbar war.
Im aktuellen Fall fordert verbraucherschutz,de die VZ auf, gegen bestimmte SchlĂŒsseldienste tĂ€tig zu werden, die angeblich auffĂ€llig geworden sind. Vor den Karren mag sich die VZ aber nicht spannen lassen. So hatte man auf der Vereinshomepage berichtet âVerbraucherschutz,de leitete den Vorgang an den Bundesverband Verbraucherzentralen weiter, da diese AnwĂ€lte beschĂ€ftigen und die Firma abmahnen könnenâ
Laut VZ entsteht dadurch der nicht zutreffende Eindruck, dass ein vollstĂ€ndiger prĂŒfbarer und abmahnfĂ€higer Vorgang ĂŒbermittelt wurde. Dies war nicht der Fall. Des Weiteren beschĂ€ftigt der Verbraucherzentrale Bundesverband keine AnwĂ€lte die Firmen abmahnen. Es entsteht zudem der nichtzutreffende Eindruck einer Zusammenarbeit mit dem vzbv. U.E. seien die §§ 3,5 UWG verletzt.
Unsere Prognosen: Da wird wohl nicht zusammenwachsen, was nicht zusammen gehört đ