Die EU-Richtlinie über die Rechte der Verbraucher vom 22. November 2011 wird in Deutschland in nationales Recht im Rahmen des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie (VRR) und mit der Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung. Umgesetzt wird das Gesetz in Deutschland zum 13. Juni 2014.
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Hiermit werden die Richtlinien von Haustürgeschäften und Fernabsatzgeschäften im Interesse des Verbrauchers überarbeitet. Eine Zusammenführung dieser Vorschriften soll einer EU-weit einheitlichen Ordnung der Verbraucherrechte und einem höheren Verbraucherschutz dienen. Dies bedeutet besonders für den Unternehmer im E-Commerce die genaue Beachtung und Umsetzung der Änderungen. Doch auch einige unternehmerfreundliche Änderungen lassen sich finden.
Die Umsetzung der VRR in Deutschland bedeutet erhebliche Veränderungen des Fernabsatzwiderrufsrechts. So fällt die Option, dem Verbraucher ein Rückgaberecht nach § 356 BGB einzuräumen, gänzlich weg. Was bleibt ist die Widerrufsbelehrung und deren Neuerungen für Händler, die im Folgenden genauer erläutert werden sollen.
1. Händler muss „Muster-Widerrufsbelehrung“ verwenden
Bei Zustandekommen eines Vertrags zwischen Verbraucher und Unternehmer muss letzterer bestimmten Informationspflichten nachkommen. Dies gilt, soweit das Geschäft im stationären Handel stattfindet und es sich nicht um alltägliche Besorgung (Geschäft des täglichen Lebens wie Supermarkteinkäufe) handelt und erfolgt mit der in ganz Europa einheitlichen „Muster-Widerrufsbelehrung“. Näheres wurde bereits an dieser Stelle erörtert: Hier mehr über die Umsetzung der Verbraucherrichtlinie zum 13. Juni 2014 erfahren.
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