Fehlende Musterwiderrufserklärung – Abmahnungen drohen

Ich kann schon hören, wie sich Abmahnanwälte sabbernd die Hände reiben: Ab Mitte Juni 2014 wird es fette Beute geben, denn kaum ein Shop-Betreiber weiß wirklich, was da auf ihn zukommt. Die Umsetzung der aktuellen Verbraucherrichtlinie bringt mit sich, dass Verbraucher nach Online-Käufen kein grundsätzliches Rückgaberecht mehr haben und dies durch die Rücksendung der Ware allein nicht mehr kundtun können.  Der Händler hat Anspruch auf einen ordentlichen Widerruf. Die Rückgabefrist wird auf 14 Tage festgelegt, verlängert sich aber automatisch um 12 Monate, falls der Kunde nicht ordentlich über die Widerrufsmöglichkeiten aufgeklärt wurde. Kunden müssen nach dann geltendem EU-Recht den Widerruf sauber formulieren, entweder in geeigneter Schriftform oder durch Nutzung der Musterwiderrufsbelehrung, die der Kunde mit Erhalt der Ware zugestellt bekommen muss.

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Grund zum Aufatmen für Onlinehändler ist das aber auch nicht: Mit Inkrafttreten der neuen Verordnung muss der Kunde zwar die Kosten des Rücktransportes tragen, aber auch nur dann, wenn darüber beim Kauf mustergültig informiert wurde. So muss jeder Shop eine entsprechende Widerrufserklärung vorhalten. Fehlt diese oder ist sie fehlerhaft, so verlängert sich nicht nur die Widerrufsfrist, zudem können Anwälte im Auftrag von Mitbewerbern Abmahnungen aussprechen. Individuelle Widerrufserklärungen sollten auf jeden Fall zusammen mit einem darauf spezialisierten Anwalt erstellt werden.

Rechtsanwalt Björn Wrase: „Zunächst klingt die Änderung, dass der Verbraucher zukünftig die Rückversandkosten im Falle des Widerrufs zu tragen hat, für den Händler positiv. Da die anfallende Höhe der Kosten allerdings vorab vom Unternehmer genauestens beziffert werden müssen, geht hiermit ein erheblicher Organisationsaufwand einher.“ Angesichts des drohenden Abmahnungsrisikos sollte dieser Aufwand aber dringend betrieben werden.

Wichtig ist, dass die Widerrufsbelehrung entsprechend den Besonderheiten des Shops juristisch sicher ausgestaltet ist. Dabei müssen anfallende Transportkosten darin nicht aufgeführt werden. Diese müssen aber an gut einsichtbarer Stelle des Shops leicht verständlich erklärt und komplett aufgelistet werden. Doch es gibt auch Sonderfälle: Das vielfach beliebte „Frachtkosten inklusive“ muss in der Widerrufsbelehrung konkret erklärt werden, damit Kunden gegebenenfalls wissen, was im Fall einer Rücksendung auf sie zukommt, bzw. wer die Kosten übernimmt. „Versandkosten inklusive“ kann es also noch geben, sofern tatsächlich auch keine berechnet werden. Es muss dann nur ausreichend darüber informiert werden.

Auch bei Staffelpreisen müssen sämtliche Modalitäten dargestellt werden, also ab welcher Menge welcher Preis gilt.  Durch die gesetzliche Änderung und die Gestaltungshinweise sind 40 – 50 verschiedene Varianten der zu verwendenden Widerrufsbelehrung denkbar. Ein klares Muster gibt es also nur für konkret bestimmbare Fälle. Es muss hier eine umfangreiche Differenzierung zwischen den verkauften Artikeln und darüber erfolgen, wie der Versand stattfindet, z.B. ob einzeln oder getrennt.

Mehr Infos www.kanzlei-wrase.de

Wichtige Frage: Wer bezahlt die Rücksendekosten nach einem Widerruf?

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